Rz. 26

Bei der Stellung des Antrages sind nach § 21 FeV Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen wie folgt:

Daten zur Person,
Angaben über die ausbildende Fahrschule,
Erklärung zu anderweitiger Fahrerlaubnis,
Beiziehung Geburtsurkunde[18] sowie Lichtbild,
Nachweis des Sehvermögens durch Sehtestbescheinigung,
Gutachten oder Zeugnis bei körperlichen und geistigen Mängeln,
Nachweis der Schulung über die Versorgung Unfallverletzter.[19]
[18] Zur Behandlung der immer wieder bei ausländischen Fahrerlaubnisbewerbern auftretenden Problematik, keine Geburtsurkunde vorlegen zu können, vgl. NK-GVR/Quarch, § 21 FeV Rn 2 ff. mit zahlreichen Beispielsfällen aus der Rspr.
[19] Vgl. Hentschel/König/Dauer, § 2 StVG Rn 36.

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