A. Einleitung

 

Rz. 1

§ 305 BGB regelt unter der amtlichen Überschrift "Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag" dreierlei:

Den Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung in Abs. 1.
Das Verfahren, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden, in Abs. 2.
Sonderformen einer Einbeziehung (Rahmenvereinbarungen) in Abs. 3.

Nach der Legaldefinition des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB versteht man unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Dabei ist es nach § 305 Abs. 1 S. 2 BGB gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.[1] Die §§ 305 ff. BGB erfassen damit vom eigentlichen Vertragstext getrennte (bspw. auf die Rückseite der Vertragsurkunde gesetzte) Bedingungen, darüber hinaus aber auch ganze Formularverträge (mit den notwendigen Individualangaben im Vordrucktext)[2] oder kurze Textpassagen (z.B. "Haftung ausgeschlossen").[3] Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB hingegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt werden (vgl. dazu auch § 305 lit. b BGB – Vorrang der Individualabrede).

 

Beachte

Auch vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen können Allgemeine Geschäftsbedingungen sein.[4] Nach Ansicht des BAG[5] sind Klauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen, nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln: Auch sie beträfen eine Vielzahl von Fällen, die eine einheitliche Auslegung erforderten. Die Arbeitnehmer, die derartige Verträge unterzeichnen, wären zudem an der Aushandlung der Kollektivregelung nicht beteiligt und könnten sie deshalb auch nicht beeinflussen. Die Gründe, die zu der später in die vertragliche Vereinbarung übernommenen Kollektivregelung geführt haben, seien ihnen unbekannt. Für die Auslegung solcher Klauseln – so das BAG[6] – komme es deshalb nicht auf das Verständnis der an den Verhandlungen über die Kollektivregelung Beteiligten, sondern nach § 157 BGB auf die Verständnismöglichkeiten der Arbeitnehmer an, mit denen später die darauf verweisende arbeitsvertragliche Regelung vereinbart werde.[7]

 

Rz. 2

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbestimmungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Der Begriff der "Allgemeinen Geschäftsbedingung" setzt damit eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll.[8]

 

Rz. 3

Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen.[9]

 

Rz. 4

Eine "Vertragsbedingung" liegt dann vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden[10] – wobei, wie bei der Auslegung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen[11] – auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die damit typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist.[12]

 

Rz. 5

Der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden – wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.[13]

 

Auslegung

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der ständigen Judikatur ausgehend von den Verständigungsmöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird.[14] Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305 lit. c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind.[15]

 

Rz. 6

Die auf dem Wege der Auslegung zu treffende Unterscheidung von rechtsverbindlicher Vertragsbedingungen und unverbindlichen Erklärungen[16] kann der BGH ...

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