Rz. 188
Erhält der Anwalt nach Ablauf von zwei Kalenderjahren, nachdem der Erstauftrag erledigt worden ist, den Auftrag zu weiterer Tätigkeit, so gilt diese weitere Tätigkeit nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG als neue Angelegenheit.[43] Die Gebühren richten sich in diesem Fall für die weitere Tätigkeit nach neuem Recht, wenn der Auftrag dazu nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist. Siehe allerdings auch die gegenteilige Rechtsprechung des BGH im Falle eines Einspruchs gegen ein → Versäumnisurteil.
Rz. 189
Die Vorschrift ist nicht anzuwenden bei bloßem → Ruhen des Verfahrens, einer → Aussetzung oder → Unterbrechung.
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