Rz. 108

Zur Vorbereitung eines Auslandseinsatzes gehört es auch, zu prüfen, inwiefern Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, sofern ein solcher besteht, gewahrt werden müssen. Es ist anerkannt, dass für das BetrVG ausschließlich das Territorialitätsprinzip gilt.[24] Dies bedeutet, dass das BetrVG dann anzuwenden ist, wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, der sich auf dem Gebiet der BRD ereignet bzw. auf einem unter deutscher Flagge fahrenden Schiff. Die Staatszugehörigkeit des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.[25] Darüber hinaus ist das BetrVG auch für im Ausland tätige Arbeitnehmer anwendbar, die zwar außerhalb der BRD arbeiten, aber von der sog. Ausstrahlung des BetrVG erfasst werden,[26] ähnlich den Ausstrahlungsregelungen des Sozialversicherungsrechts.[27]

 

Rz. 109

Von einer Ausstrahlung des BetrVG kann immer dann ausgegangen werden, wenn aufgrund der Würdigung der Gesamtumstände festgestellt werden kann, dass der Arbeitnehmer dem inländischen Betrieb aufgrund rechtlicher und tatsächlicher Umstände zuzuordnen ist.[28] Das ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine vertragliche Bindung zum inländischen Arbeitgeber besitzt und trotz seiner Auslandstätigkeit als in die inländische Betriebsorganisation eingebunden anzusehen ist bzw. die Betriebszwecke des Heimatbetriebs fördert und eine faktische Bindung zu diesem hat. Die Einbindung in die inländische Betriebsorganisation wird vom BAG unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet und im Rahmen einer Einzelfallprüfung bewertet.[29] Der maßgebliche Anhaltspunkt hierbei ist die Dauer der Auslandstätigkeit, wobei die Rechtsprechung bisher darauf verzichtet hat, eine zeitliche Obergrenze hierfür festzulegen. Hinzu kommen die weiterhin bestehende Weisungsgebundenheit des Mitarbeiters an den Heimatbetrieb, die vertragliche Vereinbarung eines Rückrufrechts durch den Heimatbetrieb sowie die Art und Weise der Eingliederung des Arbeitnehmers in die ausländische Betriebsorganisation.

 

Rz. 110

Sofern eine Ausstrahlung vorliegt, hat diese zur Nebenfolge, dass die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer auf die Anzahl der Arbeitnehmer im Inlandsbetrieb mitzuzählen sind. Dies gilt z.B. sowohl für die Größe des Betriebs nach § 1 Abs. 1 BetrVG zwecks Errichtung eines Betriebsrats als auch bei den Beteiligungsrechten, die von der Arbeitnehmerzahl abhängig sind (z.B. § 99 BetrVG). Ferner haben diese im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer das aktive und nach herrschender Meinung auch das passive Wahlrecht zum Betriebsrat i.S.d. §§ 78 BetrVG. Gleiches gilt für das Teilnahmerecht an Betriebsversammlungen. Hierbei stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitgeber die Fahrtkosten gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG zu übernehmen hat, was aber wohl für den Arbeitgeber eine unzumutbare Belastung darstellen dürfte.[30] Streitig ist im Bereich der Ausstrahlung auch, inwieweit dem Betriebsrat eine Kompetenz für Betriebsvereinbarungen zusteht, die sich ausschließlich auf Arbeitnehmer im Ausland beziehen. Das BAG hat dies aber für grds. möglich gehalten und im speziellen Fall dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Lohnzulagen für entsendete Mitarbeiter zugesprochen.[31]

 

Rz. 111

Der im Ausland tätige Arbeitnehmer darf zudem nicht unter die Negativliste des § 5 BetrVG (z.B. Organmitglied oder leitender Angestellter) fallen, weil sonst eine Geltung des BetrVG, unabhängig von einer Auslandstätigkeit, nicht möglich wäre. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Arbeitnehmereigenschaft zum inländischen Betrieb nicht zwangsläufig entfallen muss, wenn der entsendete Mitarbeiter z.B. Organmitglied der ausländischen Gesellschaft/juristischen Person wird, da andere Rechtsordnungen auch andere Definitionen der Arbeitnehmereigenschaft praktizieren.

Das BetrVG unterliegt weiterhin nicht dem Arbeitsvertragsstatut, d.h. die Parteien können in ihrem Arbeitsvertrag nicht vereinbaren, dass das BetrVG bei dem von ihnen zu gestaltenden Auslandseinsatz Anwendung finden soll.[32]

Das BetrVG wird daher in den Fällen, in denen das inländische Arbeitsverhältnis bestehen bleibt und nur durch den Zusatzvertrag die Bedingungen des Auslandseinsatzes geregelt werden, vor, während und nach dem Auslandseinsatz Anwendung finden. Sofern das Arbeitsvertragsverhältnis in Deutschland ruhend gestellt wird, stellen sich betriebsverfassungsrechtliche Probleme erst bei der Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Ausland ein, da bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis eine Eingliederung in den inländischen Betrieb nur in Ausnahmefällen gegeben sein wird.[33]

 

Rz. 112

Bei einem geplanten Auslandseinsatz eines Mitarbeiters ist der Betriebsrat immer dann zu beteiligen, wenn es sich um eine Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 i.V.m. § 99 BetrVG handelt und in dem Unternehmen i.d.R. mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. In diesen Fällen hat das Unternehmen den Betriebsrat von der Versetzung zu unterrichten und ihm unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über den in Aussicht ge...

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