Rz. 152

Voraussetzung für eine betriebsverfassungsrechtliche Anbindung des im Ausland eingesetzten Mitarbeiters an den deutschen Betrieb ist, dass der Mitarbeiter als noch in den Heimatbetrieb eingegliedert angesehen werden kann. Das BetrVG findet nämlich nur dann Anwendung, wenn sog. Ausstrahlungsfälle vorliegen, d.h. eine Bindung zum Inlandsunternehmen noch gegeben ist. Voraussetzung ist, dass der inländische Betriebszweck durch die Tätigkeit des Mitarbeiters im Ausland noch gefördert wird.

Das BAG geht davon aus, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wann ein solcher Inlandsbezug betriebsverfassungsrechtlich noch gegeben und eine Ausstrahlung möglich ist.

Bei Arbeitsverhältnissen, bei denen der Arbeitnehmer auf Grundlage einer Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag seine Auslandstätigkeit aufnimmt, wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass das BetrVG Anwendung findet. In den Fällen, in denen im Inland nur ein Rumpfarbeitsverhältnis bestehen bleibt, ist es nicht ausgeschlossen, dass das BetrVG dennoch Anwendung findet. So hat das BAG in einer Entscheidung v. 7.12.1989 festgestellt, dass auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis und einer über 5-jährigen Auslandstätigkeit eine Bindung zum deutschen Unternehmen gegeben sein kann.[69] Findet das BetrVG Anwendung, ist der Arbeitnehmer bei den Beschäftigungszahlen zu berücksichtigen. Daneben besteht für ihn ein aktives und passives Wahlrecht, wobei beim passiven Wahlrecht berücksichtigt werden muss, dass, wenn die Auslandsentsendung länger als die Wahlperiode eines Betriebsrats (vier Jahre) andauert, der Arbeitnehmer nie sein Betriebsratsmandat ausüben könnte, sondern dieses während der gesamten Wahlperiode ruhen müsste. Ausgeschlossen ist dies jedoch nicht.

 

Rz. 153

Der Betriebsrat hat in personellen sowie sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen. Das bedeutet, dass der Betriebsrat bei Umsetzungen, Versetzungen und Umgruppierung gem. § 99 BetrVG ebenso zu beteiligen ist wie bei einer Kündigung, § 102 BetrVG. Auch in Punkten der sozialen Mitbestimmung, die in § 87 BetrVG geregelt sind, hat die Arbeitnehmervertretung ein Mitbestimmungsrecht.

Die Teilnahme des im Ausland tätigen Arbeitnehmers an inländischen Betriebsversammlungen kann der Arbeitgeber verweigern, wenn die Kosten an der Teilnahme unverhältnismäßig hoch sind und dem Arbeitnehmer eine Teilnahme durch andere Mittel, wie z.B. Konferenzschaltungen, ermöglicht werden kann.

 

Rz. 154

Ein Tätigwerden des Betriebsrats als Organ der Betriebsverfassung im Ausland ist ausgeschlossen. In zahlreichen Ländern sind vergleichbare Arbeitnehmervertretungen wie der deutsche Betriebsrat überhaupt nicht bekannt. Die Ausstrahlungswirkung kann nicht dazu führen, dass das deutsche Betriebsverfassungsrecht in solche Länder exportiert wird, in denen bewusst eine Arbeitnehmervertretung nicht zur Wirtschaftsordnung gehört. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, die Kosten für eine solche Betriebsratstätigkeit im Ausland nach § 14 BetrVG zu erstatten, weil sie nicht nur unverhältnismäßig hoch sein würden, sondern mit Blick auf die Aufgabenerfüllung des Betriebsrats auch nicht als geeignet und erforderlich erscheinen.

[69] BAG, AP Internationales Privatrecht – Arbeitsrecht Nr. 27; NZA 1990, 658; Gaul, BB 1990, 697 m.w.N.

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