Rz. 151

Bei der Auslandstätigkeit des Arbeitnehmers wird häufig übersehen, dass den Arbeitnehmer Verschwiegenheitspflichten ggü. beiden Arbeitgebern treffen. So ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über sämtliche betriebliche Geschäftsgeheimnisse seines deutschen Arbeitgebers Stillschweigen zu bewahren. Er darf diese Informationen nicht an das ausländische Unternehmen weitergeben. Darüber hinaus darf er aber auch wegen bestehender ausländischer Gesetze seinem deutschen Arbeitgeber keine Geschäftsgeheimnisse des ausländischen Unternehmens offenbaren. Die Aufnahme einer Klausel dergestalt, dass der Arbeitgeber bestimmte Berichtspflichten erfüllen muss, führt zu einem Interessenkonflikt aufgrund der bestehenden doppelten Verschwiegenheitspflicht. Sollen dem Arbeitnehmer dennoch Berichtspflichten auferlegt werden, ist darauf zu achten, dass sie nicht nur durch den Bruch der Verschwiegenheitspflicht ggü. dem ausländischen Unternehmen erfüllt werden können. Eine solche Klausel sollte deshalb ebenfalls in einen Intercompany-Vertrag zwischen den Gesellschaften aufgenommen werden.

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