Rz. 75

Soweit den Arbeitnehmer bei seinem Auslandseinsatz auch Familienangehörige begleiten sollen, ist für diese ebenfalls

der Reisepass und ein Passfoto von jedem mitreisenden Familienmitglied und
eine Kopie aus dem Familienregister (Familienstammbuch) bzw. der Heiratsurkunde

vorzulegen.

Soweit die Familienmitglieder im Ausland keiner Arbeitstätigkeit nachgehen sollen, muss i.d.R. noch nachgewiesen werden, dass ausreichend Wohnraum im Ausland angemietet ist oder werden kann. Darüber hinaus sind Erklärungen – entweder des Arbeitgebers oder aber des Arbeitnehmers – abzugeben, dass ein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht bzw. dass im Krankheitsfall der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer für die Kosten in Anspruch genommen werden kann.

 

Rz. 76

Bei der Mitreise von Familienangehörigen ist zu beachten, dass in vielen Ländern – ähnlich wie in Deutschland – die Einreise zur Aufrechterhaltung der familiären Gemeinschaft beschränkt ist. In einigen Ländern dürfen nur unverheiratete Kinder, die jünger als 16 Jahre alt sind, zusammen mit dem Arbeitnehmer einreisen. Je nach Land variiert das Einreisealter für unverheiratete Kinder bis zu 21 Jahren. Soll ein unverheiratetes Kind, das die beschriebenen Altersgrenzen überschritten hat, trotzdem mit in das Land einreisen, hat es eine eigene Aufenthaltsgenehmigung, z.B. zum Zwecke des Studiums, zu beantragen. Dies wird in aller Regel positiv entschieden, wenn die Eltern im Ausland als Arbeitnehmer verweilen.

Erhalten die mitreisenden Familienangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung nur, weil ein Familienmitglied einer Arbeit im Ausland nachgeht, dürfen diese Familienmitglieder in der Regel keine eigene Beschäftigung ausüben. Soweit eine Arbeitsaufnahme geplant ist, sollte die Arbeitsgenehmigung direkt bei der Erstbeantragung des Visums erfolgen, wobei das oben dargestellte Prozedere eingehalten werden muss. Häufig unterliegen mitreisende Familienangehörige einer Sperre zur Arbeitsaufnahme, sodass ein Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung erst nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Ausland genehmigt wird.

 

Hinweis:

Es ist bei längerer Auslandsentsendung bereits frühzeitig zu prüfen, ob evtl. der Partner des Arbeitnehmers auch eine Arbeitsgenehmigung erhalten soll.

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