A. Typischer Sachverhalt

 

Rz. 1

Rechtsanwalt R zahlt ein Gerichtskostenvorschuss bei Gericht ein. Das Gericht geht fehlerhaft von einem Prozesskostenhilfegesuch aus. Rechtsanwalt R ist der Auffassung, nichts unternehmen zu müssen, da er ja ein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Das Gericht stellt die Klage vor Jahresende nicht zu. Sein Gegner G beruft sich dann nach Zustellung der Klage im nächsten Jahr erfolgreich auf Verjährung, der Anspruch wird abgewiesen. Der Mandant M nimmt Rechtsanwalt R in Regress.[1]

B. Rechtliche Grundlagen

I. Grundfragen

 

Rz. 2

Die Haftung des Rechtsanwalts ist – anders als die des Notars gemäß § 19 BNotO[2] – vom Gesetzgeber nicht einheitlich geregelt worden. Abgesehen von einigen eher deklaratorischen Hinweisen in der BRAO findet sich weder in der Bundesrechtsanwaltsordnung[3] noch in sonstigen Gesetzen eine spezielle Norm, welche die Voraussetzungen der anwaltlichen Haftung bestimmt.[4] Sie orientiert sich an den allgemeinen Haftungsnormen, angepasst an die Besonderheiten der anwaltlichen Berufstätigkeit. Hierbei steht der allgemeine Haftungstatbestand des § 280 Abs. 1 BGB im Vordergrund. Inzwischen wurde durch die Rechtsprechung hierbei eine konkrete Ausprägung erreicht, wobei der Schutz des Mandanten als Verbraucher im Vordergrund steht. Überwiegend geht es um Schadensersatzpflichten gegenüber dem Mandanten, für den Rechtsanwalt um die Abwehr von Ansprüchen. Auch die Haftung eines Mediators bestimmt sich nach § 280 Abs. 1 BGB.[5]

Die Anzahl der Prozesse gegen Freiberufler nimmt inzwischen einen breiten Raum in der BGH-Rechtsprechung ein. Kommt es zu einem Haftpflichtpflichtprozess des Mandanten, hat dieser als Versicherungsnehmer dem Versicherer die Prozessführung zu überlassen.

[2] Es gelten zwar auch hier "der Grundsatz des sichersten Weges" und die Ausführungen unter B. IV entsprechend, der Notar haftet aber nur subsidiär nach Amtshaftungshaftungsgrundsätzen und insoweit ist die Haftung grundsätzlich anders bei Notaren ausgestaltet, vgl. Haug/Zimmermann, Rn 67 ff.
[3] Die Berufsordnung (BORA) sowie die Fachanwaltsordnung (FAO) enthalten ebenfalls keine Regelung über Schadensersatzansprüche gegenüber dem Anwalt.
[4] Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 1 ff.

II. Mandatsverhältnis

1. Rechtsnatur des Anwaltsvertrages

 

Rz. 3

Der Rechtsberatungsvertrag nach § 3 Abs. 1 BRAO ist seiner Rechtsnatur nach ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB, der auf die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen gerichtet ist.[6] Dies schließt die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen mit ein, da nach § 3 BRAO im Grundsatz die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen die steuerrechtlichen mit einschließt.[7] Nicht geschuldet ist freilich, sofern nicht im Einzelfall eine andere Vereinbarung besteht, die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen.[8] Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist im Kern ein Dienstvertrag nach § 611 BGB, nur in Ausnahmefällen – beispielsweise die Anfertigung eines Gutachtens – wird ein konkreter Erfolg und damit ein Werkvertrag nach § 631 BGB begründet. Die Unterscheidung zwischen anwaltlichem Dienst- oder Werkvertrag ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. Beim Werkvertrag stehen dem Besteller, anders als beim Dienstvertrag, zunächst verschuldensabhängige Mängelansprüche zu. In erster Linie ist der Rechtsanwalt in diesen Fällen gemäß § 635 Abs. 1 BGB zur Nacherfüllung, also zur Nachbesserung oder Neuherstellung seines Werkes verpflichtet, solange die Mängelbeseitigung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Auch kann der Mandant bei einem Werkvertrag den Anwalt von der Mängelbeseitigung ausschließen und gemäß den § 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB sich selbst um die Mängelbeseitigung kümmern und die Kosten vom Anwalt verlangen, wenn das hergestellte Werk mangelhaft ist, sofern dem Anwalt gemäß § 637 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt wurde. Der Dienstvertrag kennt keine Minderungsrechte, beim Werkvertrag ist der Weg der Minderung nach §§ 634 Nr. 3, 638 BGB eröffnet. Für anwaltliche Werkverträge ebenso wie für anwaltliche Dienstverträge finden die allgemeinen Regelungen des Leistungsstörungsrechts gemäß den §§ 280, 281 BGB Anwendung. Immer wichtiger wird freilich die Anerkennung des Anwaltsvertrages als Verbrauchervertrag i.S.d. § 310 BGB: Der Mandant ist Verbraucher, wenn er den Anwaltsvertrag zu einem Zweck abschließt, der weder seiner gewerblichen noch seinem selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.[9] Der Anwaltsvertrag kann sogar als Fernabsatzgeschäft qualifiziert werden, der bei Nichtbeachtung Schadensersatzpflichten und insbesondere ein Widerspruchsrecht nach § 312g i.V.m. § 355 BGB auslöst und dazu führen kann, dass der Rechtsanwalt trotz erbrachter Leistungen keinen Anspruch auf Vergütung hat (§ 357 Abs. 8 BGB).[10]

[6] Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 18 ff.
[7] Fischer/Vill/Fischer/Pape/Chab, § 2 Rn 29. Freilich kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob der Auftraggeber eine steuerrechtliche Prüfung durch den Rechtsanwalt erwar...

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