Rz. 50

Gemäß § 51 Abs. 1 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufspflicht ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Dies bezieht sich auf die "klassische" Tätigkeit des Rechtsanwalts, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist.[195] Das Gleiche ergibt sich für einen Notar aus § 19a BNotO. Die Anwalts-GmbH ist gemäß § 59j BRAO verpflichtet, neben den für sich tätigen Anwälten eine gesonderte Haftpflichtversicherung abzuschließen. Auch der ausländische Rechtsanwalt ist gemäß § 7 EuRAG (Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland) zum Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet, sofern er im Inland tätig wird. Im Falle, dass keine Versicherung besteht, ist die örtliche Rechtsanwaltskammer gehalten, die Zulassung zu widerrufen. Im Haftungsfall gewährt das Gesetz dem Geschädigten grundsätzlich keinen Direktanspruch gegen den Versicherer (Ausnahmen sieht § 115 VVG nur für den Fall der Insolvenz oder des unbekannten Aufenthaltes vor). § 51 Abs. 6 S. 2 BRAO und auch § 2 Abs. 11 DL InfoV geben dem Mandanten einen Auskunftsanspruch über die Versicherung des (meist ehemaligen) Rechtsanwalts gegenüber der Rechtsanwaltskammer.

 

Rz. 51

Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz bei Vorsatztaten (§ 103 VVG), dazu gehört nach den Versicherungsbedingungen die Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung (§ 4 Nr. 5 AVB-RSW). Für den Ausschlussgrund der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig.[196] Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 AVB-RSW ist dem Versicherer der Versicherungsfall unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche, in Textform anzuzeigen, also jeder Pflichtenverstoß des Anwalts oder Notars, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zu Folge haben könnte. Zur Erfüllung dieser Obliegenheit genügt eine formularmäßige Beschreibung im Sinne einer Schadensanzeige, die es dem Versicherer ermöglicht, Ermittlungen zum Schadensfall aufzunehmen. Darüber hinaus wird der Versicherungsnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3.1 und 3.2 AVB-RSW verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadensfalls dient; er ist nicht berechtigt, den Schaden anzuerkennen. Der Anspruch des Anwalts bzw. des Notars auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten geht gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Haftpflichtversicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. In Bezug auf einen Selbstbehalt werden die Regelungen des § 51 Abs. 5 BRAO und des § 19 Abs. 4 BRAO ausgeschöpft: danach ist die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 1 % der Mindestversicherungssumme zulässig, also derzeit bis zu 2.500,00 EUR pro Schadensfall für Anwälte und bis zu 5.000,00 EUR für Notare.[197]

[195] BGH v. 18.3.2020 – IV ZR 43/19, NJW 2020, 2962 ff., der die Tätigkeit als Treuhänder als nicht versichert ansah.
[197] Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 2690.

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