Rz. 1

In § 1 Abs. 1 ARB 2010 ist quasi als Generalklausel die Leistung der Rechtsschutzversicherung definiert. Hiernach sorgt die Rechtsschutzversicherung nach Eintritt eines Versicherungsfalles, also eines Rechtsschutzfalles, für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Dies kann auch so formuliert werden, dass die Rechtsschutzversicherung im Bedarfsfall für den Versicherungsnehmer juristische Dienstleistungen vermittelt und finanziert.

 

Rz. 2

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist begrifflich die "Besorgung von Rechtsangelegenheiten". Der BGH definiert "Wahrnehmung rechtlicher Interessen" generell als Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen.[1] Maßgebend ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes.[2] Schutzzweck des Gesetzes ist es, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG).

[1] VersR 1992, 487 = zfs 1992, 173 = r+s 1992, 127; vgl. auch im Einzelnen Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 1 Rn 6.
[2] BGBl 2007, S. 2840.

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