Rz. 104

Befindet sich ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Block-Altersteilzeit, so kann ihm selbst bei einer Stilllegung des Betriebs nicht mehr betriebsbedingt nach § 1 Abs. 2 KSchG gekündigt werden. Die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. § 113 InsO ermöglicht zwar eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn eine Kündigung sonst mit dieser Frist nicht möglich oder ganz ausgeschlossen wäre. Auch diese Kündigung setzt aber ein dringendes betriebliches Erfordernis voraus, das einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegensteht. Allein das Fehlen hinreichender finanzieller Mittel stellt keinen ausreichenden Kündigungsgrund dar.[73]

 

Rz. 105

Eine fristlose Kündigung wegen früherer Vorfälle, die erst in der Freistellungsphase der Altersteilzeit bekannt werden und das Vertrauensverhältnis zerstören, kann gerechtfertigt sein. Ein rückdatierter Altersteilzeitvertrag, dessen Rückdatierung der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht offen gelegt worden ist, rechtfertigt keine fristlose Kündigung in der Freistellungsphase. Nach Auffassung des LAG Niedersachsen ist eine fristlose Kündigung grundsätzlich auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit möglich. Stets ist jedoch eine Interessenabwägung erforderlich.[74]

[73] BAG v. 5.12.2002 – 2 AZR 571/01, AP Nr. 125 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung (Stück) = ArbRB 2003, 196 (Berscheid) = DZWIR 2003, 285 (Flitsch) = ZIP 2003, 1169, dazu EWiR 2004, 119 (Herbst).
[74] LAG Niedersachsen v. 6.8.2014 – 17 Sa 893/13, GmbHR 2014, R 282.

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