Rz. 70

Abwicklungsprobleme können sich dann ergeben, wenn Altersteilzeit im Blockmodell erfolgt und bei einer vorzeitigen Beendigung oder sonstigen Störung des Vertragsverhältnisses (sog. Störfall) – etwa durch Insolvenz – Vorleistungen einer Vertragspartei ausgeglichen werden müssen. Gerade beim Blockmodell entstehen Wertguthaben, deren Schutz früher in § 7d SGB IV geregelt war. Mit Wirkung ab 1.8.2003 ist darüber hinaus eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers begründet worden, die Arbeitnehmer über den vorgenommenen Insolvenzschutz von Wertguthaben zu informieren (Informationspflicht, § 7d SGB IV).[39]

 

Rz. 71

Jedoch war früher streitig, ob dieser Insolvenzschutz zwingend war oder als freiwillige Angelegenheit des Arbeitgebers betrachtet werden konnte. Diesen Meinungsstreit hat der Gesetzgeber beendet und den zwingenden Charakter der Wertsicherung jedenfalls für den Bereich der Altersteilzeit in § 8a AltTZG mit Wirkung ab 1.7.2004 klargestellt.[40] Nach § 15g AltTZG gelten die Neuregelungen für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 1.7.2004 begonnen wurden. Für die davor begonnenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse gilt die vorherige gesetzliche Regelung.[41]

 

Rz. 72

Diese Insolvenzsicherung für den Bereich der Altersteilzeit darf in ihren Voraussetzungen und Wirkungen nicht mit der Sicherung von Wertguthaben nach § 7d SGB IV gleichgesetzt werden. Für Altersteilzeit im Blockmodell wurde nämlich eine spezielle Insolvenzsicherung in § 8a AltTZG vorgeschrieben.[42] Sie unterscheidet sich von der Insolvenzsicherung für Wertguthaben nach § 7d SGB IV wie folgt:

 

Rz. 73

Sicherung für Wertguthaben nach § 7d SGB IV:

Eine Pflicht zur Insolvenzsicherung besteht nicht für die ersten drei Monate.
Eine Sicherungspflicht besteht nur für ein Wertguthaben, dass das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße i.S.v. § 18 SGB IV übersteigt.
Eine Sicherungspflicht besteht nur, wenn der vereinbarte Ausgleichszeitraum 27 Kalendermonate nach der ersten Gutschrift übersteigt, auch für Fälle, bei denen die Anspar- oder Abgeltungsphase kürzer ist.
§ 7d SGB IV lässt darüber hinaus Auslegungsspielräume hinsichtlich des Umfangs des abzusichernden Wertguthabens zu, insbesondere wird die Auffassung vertreten, dass bereits erbrachte Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers das Wertguthaben mindern.
Gesetzliche Vorgaben über geeignete oder nicht geeignete Insolvenzsicherungsformen fehlen; dahinter steht die Erwartung, dass tarifliche und einzelvertragliche Lösungen die Lücke schließen.
Es gibt keine ausdrücklichen Sanktionen für den Fall, dass die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nicht erfüllt wird.
 

Rz. 74

Sicherung der Altersteilzeit nach § 8a AltTZG:

Der Arbeitgeber wird als konkret Verpflichteter benannt.
Mit dem Dreifachen des monatlichen Regelarbeitsentgelts der Altersteilzeitbeschäftigten wird ein individueller Schwellenwert für die Insolvenzsicherung eingeführt.
Die Zeitschwelle entfällt.
Die Nachrangigkeit gegenüber dem Insolvenzgeld entfällt.
Der Umfang der Absicherungspflicht wird klar formuliert, in dem Bruttoarbeitsentgelt und Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitgebers als auch zu sichern benannt und der Abzug geleisteter Aufstockungsleistungen nicht zugelassen werden.
Die Wahl eines geeigneten Sicherungsweges wird gesetzlich vorgeschrieben, Bilanzrückstellungen und Patronatserklärungen, die sich als nicht wirksam erwiesen haben, werden ausgeschlossen.
Der Weg zur Durchsetzung des Insolvenzsicherungsrechts des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist in § 8a Abs. 4 AltTZG gesetzlich geregelt (sog. Stufenmodell).
Um zu verhindern, dass das Insolvenzsicherungsrecht des Arbeitnehmers ausgehöhlt wird, ist geregelt, dass es selbst auf tarifrechtlicher Grundlage nicht abbedungen werden kann.
 

Rz. 75

Nach § 8a Abs. 1 AltTZG muss ein Wertguthaben bereits ab der ersten Gutschrift gegen Zahlungsunfähigkeit gesichert werden, wenn aufgrund der Altersteilzeit vereinbart feststeht, dass das Wertguthaben das Dreifache des Regelarbeitsentgelt des i.S.v. § 6 Abs. 1 AltTZG einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigen wird. Zu sichern sind neben dem Wertguthaben des Arbeitnehmers auch die darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge.

 

Rz. 76

Die Art der Insolvenzsicherung unterliegt der Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers. Als geeignete Sicherungsmittel kommen insoweit Bankbürgschaften oder die Verpfändung von Wertpapieren in Betracht. Ausdrücklich ausgeschlossen ist dagegen eine Sicherung allein durch bilanziellen Rückstellung, Patronatserklärungen, Bürgschaften im Konzern oder Schuldbeitritte (vgl. § 8a Abs. 1 S. 2 AltTZG).

 

Rz. 77

 

Hinweis

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer mitteilen, welche Sicherungsmittel er ergriffen hat (Mitteilungspflicht).

 

Rz. 78

Die Sicherungspflicht für in der Arbeitsphase erarbeitete Wertguthaben trifft nach Auffassung des ArbG Trier im eröffneten Insolvenzverfahren auch den Insolvenzverwalter.[43] Das BAG hat ande...

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