Rz. 65
Das Altersteilzeitgesetz 1996 (AltTZG) bezweckte – wie seine Gesetzesvorgänger – einen vereinfachten, vorzeitigen, gleitenden Übergang in den Ruhestand; dieser sollte für beide Vertragsparteien durch Subventionierung seitens der Bundesagentur für Arbeit attraktiv gemacht werden.
Rz. 66
Das Altersteilzeitverhältnis ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Es kann als Teilzeitarbeitsverhältnis ausgestaltet sein oder als Job-Sharing oder als Abrufarbeitsverhältnis. Es unterliegt den allgemeinen und besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen.
Rz. 67
Altersteilzeit kann im Blockmodell geleistet werden. In diesem Fall arbeitet der Arbeitnehmer während der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses voll (Arbeitsphase) und während der zweiten Hälfte nicht (Freistellungsphase). Er erhält durchgängig die Hälfte seines Arbeitsentgeltes und einen Aufstockungsbetrag zum Nettoeinkommen, dessen Mindesthöhe im Altersteilzeitgesetz geregelt ist.
Rz. 68
Die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses befinden, gehen ebenfalls gem. § 613a BGB auf einen Betriebserwerber über. Dies gilt auch dann, wenn über das Vermögen des Betriebsveräußerers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Auch solche Ansprüche auf Altersteilzeitvergütung, die auf Arbeitsleistungen vor der Insolvenzeröffnung beruhen, sind von einem Erwerber, der einen Betrieb vom Insolvenzverwalter erwirbt, zu erfüllen, soweit sie nach dem Betriebsübergang fällig werden.[37] Gegenüber dem Insolvenzverwalter können solche Ansprüche aber nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.[38]
Rz. 69
Nach § 8 Abs. 3 AltTZG kann in der Altersteilzeitvereinbarung vorgesehen werden, dass das Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch einer Kündigung endet, sobald der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ungekürzte Rente hat.
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