Rz. 463

Es müssen die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein (§ 111 Abs. 4 SGB III).

 

Rz. 464

aa) Der Arbeitnehmer muss von Arbeitslosigkeit bedroht sein. Nach § 17 SGB III sind von Arbeitslosigkeit bedroht Arbeitnehmer, die

versicherungspflichtig beschäftigt sind,
alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
 

Rz. 465

Anspruchsinhaber können nur versicherungspflichtige Beschäftigte sein, nicht dagegen Personen, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nach § 8 SGB IV stehen, auch nicht Rentner nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. Erreichen der Regelaltersgrenze, Rentner mit voller Erwerbsminderung und auch nicht Schüler und Studenten, wenn sie nicht ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer und nicht als Schüler und Studenten angesehen werden müssen.[275]

 

Rz. 466

Mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses muss "alsbald“ gerechnet werden. Es ist umstritten, was unter "alsbald" zu verstehen ist. Die Praxis geht davon aus, dass dies "innerhalb der Laufzeit der Maßnahme" von einem Jahr zu geschehen hat. Mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist stets zu rechnen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit – d.h. mehr als 50 % – gegeben ist."

 

Rz. 467

Mit einer aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eintretenden Arbeitslosigkeit ist nicht zu rechnen, wenn der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb beschäftigt werden kann. Wann ihm dies zumutbar ist, ist nicht nach der Zumutbarkeitsregelung des § 140 SGB III, sondern nach der erheblich großzügigeren Vorschrift des § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG zu entscheiden. Stets ist mit einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu rechnen, wenn ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt worden ist bzw. die Arbeitnehmer in eine Namensliste für den Interessenausgleich aufgenommen worden sind.

Im Gegensatz zu der Vorgängervorschrift (§ 175 SGB III a.F.) setzt § 111 SGB III voraus, dass jeder Arbeitnehmer selbst von der Arbeitslosigkeit betroffen ist.[276]

 

Rz. 468

bb) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung muss fortgesetzt werden bzw. nach einem Berufsausbildungsverhältnis aufgenommen werden (§ 111 Abs. 4 Nr. 2 SGB III). Auch hier ist negativ abzugrenzen, dass diese Voraussetzung nicht von Rentnern nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. Erreichen der Regelaltersgrenze, von Schüler und Studenten, die ihrem Erscheinungsbild nach keine Arbeitnehmer sind (siehe Rdn 123 ff.), von geringfügig Beschäftigten und von Rentnern mit voller Erwerbsminderung erfüllt werden kann.

 

Rz. 469

cc) Die Arbeitnehmer dürfen nicht vom Kug-Bezug ausgeschlossen sein. Ein Ausschluss vom Kug ist gegeben, wenn Arbeitnehmer als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 144 SGB III) oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird (§ 98 SGB III). Kug wird auch während der Zeit nicht gewährt, in der der Arbeitnehmer Krankengeld bezieht. Außerdem sind nach § 98 Abs. 4 SGB III Arbeitnehmer vom Kug-Bezug ausgeschlossen, wenn sie nicht bereit sind, bei einer Vermittlung in der von der Arbeitsagentur verlangten und gebotenen Weise mitzuwirken.

 

Rz. 470

Über die in § 111 Abs. 4 S. 2 SGB III vorgeschriebene entsprechende Geltung des § 98 Abs. 2 bis 4 SGB III kann es zum Entzug des Transfer-Kug und der Verhängung von Sperrzeiten nach § 159 SGB III (mit der Folge der Nichtzahlung des Transfer-Kug für eine bestimmte Zeit) kommen. Allerdings findet sich kein Verweis auf die Erlöschensvorschriften des § 161 SGB III, so dass diese Regelung keine Anwendung finden dürfte.

 

Rz. 471

dd) Die nach § 98 Abs. 3 SGB III ebenfalls vom Kug-Bezug ausgeschlossenen Arbeitnehmer in einem Betrieb des Schaustellergewerbes oder einem Theater-, Lichtspiel- oder Konzertunternehmen dürften nach § 111 SGB III nicht unter den hier interessierenden Ausschluss fallen.

 

Rz. 472

ee) Die betreffenden Arbeitnehmer müssen vorher an einer Maßnahme der Feststellung der Eingliederungsaussichten (vorheriges Profiling) teilnehmen. Dadurch sollen die Perspektiven der betroffenen Arbeitnehmer besser eingeschätzt werden können.[277] Allerdings kann in Ausnahmefällen das Profiling nachgeholt werden (§ 111 Abs. 4 Nr. 4 Hs. 2 SGB III).

[275] Siehe hierzu BT-Drucks 11/3603, S. 12 und BSG v. 19.2.1987, SozR 2200 § 172 Nr. 19 und BSG v. 23.2.1988, SozR 2200 § 172 Nr. 20 m.w.N.
[276] BSG v. 29.1.2008, Die Sozialgerichtsbarkeit 2009, 375.
[277] BT-Drucks 15/15, S. 92.

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