Rz. 459

Es müssen die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen (§ 111 Abs. 3 SGB III).

 

Rz. 460

aa) Die Personalanpassungsmaßnahmen müssen auf einer Betriebsänderung beruhen (§ 111 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Diesem Begriff unterfallen nicht nur Entlassungen, sondern auch Freisetzungen aufgrund von Aufhebungsverträgen und vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigungen, nicht dagegen verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen oder die Nichtverlängerung von befristeten Arbeitsverträgen.

 

Rz. 461

bb) Die Arbeitnehmer müssen in einer betriebsorganisatorischen eigenständigen Einheit (beE) zusammengefasst sein. Die organisatorischen Anforderungen an eine beE sind nicht besonders hoch. Gesetzliche Vorgaben gibt es insoweit nicht. Es ist aber erforderlich, dass mindestens eine eigene Personalverwaltung und Mittelverwaltung vorhanden sind bzw. eine besondere Zuordnung der Personal- und Mittelverwaltung. Die Betriebsmittel und Räumlichkeiten müssen gegenüber dem "normalen" Mitarbeiterstamm abgegrenzt sein. Auch muss sich der Betriebszweck von dem des Ursprungsbetriebs unterscheiden. Der Betriebszweck muss jetzt auf die Integration der Arbeitnehmer in den allgemeinen Arbeitsmarkt zielen. Es muss eine klare Trennung von abgebendem Betrieb und aufnehmendem Betrieb vorhanden sein. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber auch mehrere beE bilden kann. Dies kann sowohl zeitlich versetzt als auch parallel zueinander geschehen.

 

Rz. 462

cc) Die Maßnahmen müssen zur Vermeidung von Entlassungen geschehen. Hierbei geht es natürlich nicht um die dauerhafte Verhinderung von Entlassungen, sondern lediglich um die Verlängerung und die soziale Abfederung des Entlassungsprozesses. Dies ergibt sich schon aus der Funktion der beE, die im Einzelfall auf lediglich zwölf Monate begrenzt ist (auch wenn weitere, daneben existierende beE bestehen).

Von Bedeutung ist, dass die Arbeitsverhältnisse über die normalen Beendigungszeiten der Arbeitsverhältnisse hinaus verlängert werden. Dabei müssen nicht alle zu entlassenden Arbeitnehmer in beE zusammengefasst sein,[274] aber nur für die in dem beE zusammengefassten Arbeitnehmer wird Transfer-Kug gezahlt. Die nicht in einer beE zusammengefassten Arbeitnehmer können allerdings – wenn die Voraussetzungen vorliegen – "Normal"-Kug gem. §§ 95 ff. SGB III beanspruchen.

[274] So auch die Bundesagentur in ihren Richtlinien zu § 111 SGB III.

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