Rz. 450

Neben der Voraussetzung, dass der Arbeitsausfall mit Entgeltausfall dauerhaft sein muss, muss er außerdem unvermeidbar sein (siehe hierzu auch § 96 Abs. 1 Nr. 3 SGB III und § 111 Abs. 4 SGB III). Unvermeidbar ist ein dauerhafter Arbeitsausfall, wenn im Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern, wobei ein Arbeitsausfall wegen einer Betriebsänderung grundsätzlich unvermeidbar ist.[273] Die Unvermeidbarkeit ist z.B. nicht gegeben, wenn Kapazitäten aufgebaut werden, obwohl der Personalbedarf bei der Einstellung der Arbeitnehmer schon klar als vorübergehend bezeichnet werden musste, wie es bei unbefristeten Einstellungen bei lediglich zeitlich befristeten Projekten der Fall ist (z.B. Ausstellungen wie die EXPO 2000).

 

Rz. 451

Durch die Forderung nach Unvermeidbarkeit sollen auch Wettbewerbsverzerrungen durch öffentliche Subventionen in Form von Kug vermieden werden. Eine Unvermeidbarkeit wird anzunehmen sein, wenn dem Betrieb eine Konkurrenz erwachsen ist, wenn neue Produkte auf den Markt gelangen, neue Technologien (wie vor einigen Jahren in der Uhrenindustrie) verwendet werden, Organisationsänderungen vorgenommen worden sind usw.

 

Rz. 452

Den Arbeitgeber trifft in diesem Zusammenhang die Pflicht, alle Möglichkeiten zu ergreifen, um den Arbeitsplatzabbau zu verhindern. Hierbei ist ein objektiver Maßstab anzulegen und keine gesteigerte äußerste Sorgfaltspflicht beim Arbeitgeber zu fordern. Die Arbeitsagenturen und die Sozialgerichte besitzen eine unbegrenzte Prüfpflicht.

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