Rz. 309

Arbeitnehmer und Arbeitgeber könnten zu Lasten der Bundesagentur für Arbeit vereinbaren, dass beim Ausscheiden des Arbeitnehmers das Arbeitsentgelt erhöht wird. Dies hätte dann auch eine Erhöhung des Anspruchs auf Insolvenzgeld zur Folge. Um dies zu verhindern, sind Arbeitsentgeltansprüche, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, ohne Wirkung auf den Anspruch auf Insolvenzgeld (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

 

Rz. 310

Gleichwohl ist zu prüfen, ob in einer Abfindung Arbeitsentgelt enthalten ist, das wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird und dementsprechend nicht insolvenzgeldfähig ist oder auch Arbeitsentgeltanteile, die nur aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden und die eine Erhöhung des Insolvenzgeldes bewirken können. Letzteres wird von den Arbeitsvertragsparteien in manchen Fällen vereinbart, um für diese Arbeitsentgeltanteile die gesetzlich notwendigen Sozialversicherungsabgaben nicht zahlen zu müssen.

 

Rz. 311

Auch die Urlaubsabgeltung ist vom Ausschluss des § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfasst. Da § 7 Abs. 4 BUrlG die Abgeltung des Urlaubs vorschreibt, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, ist die Urlaubsabgeltung unter die vorgenannte Regelung zu subsumieren und kann nicht zu einer Erhöhung des Insolvenzgeldes führen.[228] Der Anspruch auf Abgeltung eines Schadensersatzanspruches auf Gewährung von Ersatzurlaub in Geld steht im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis. Dieser Anspruch entspricht seiner Struktur nach dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG, der zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt i.S.v. § 165 Abs. 2 S. 1 SGB III zählt. Allerdings ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wesentliche Bedingung für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des Schadensersatzanspruchs auf Gewährung von Ersatzurlaub in Geld. Auch insoweit ist dieser Schadensersatzanspruch in seiner Struktur mit dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG vergleichbar und wird vom Anspruchsausschluss des § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfasst.[229]

 

Rz. 312

Dass Arbeitsentgelt nicht für eine Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgesichert werden soll, entspricht dem Gedanken des Insolvenzgeldes, das Arbeitsentgelt nur für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis abzusichern.

 

Rz. 313

 

Hinweis

Nicht verwechselt werden darf dies mit Entgelten, die zu einem Zeitpunkt nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, aber auf eine Zeit während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zurückwirken, wie z.B. nachträglich vereinbarte Tariflohnerhöhungen. Diese erhöhen den Anspruch auf Insolvenzgeld, soweit sie den Insolvenzzeitraum betreffen.

 

Rz. 314

Ansprüche auf Schadensersatz des Arbeitnehmers wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 628 Abs. 2 BGB sind Ansprüche, die auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sind. Sie erhöhen den Anspruch auf Insolvenzgeld nicht.

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