Rz. 327

Der Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht die Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter für unwirksam erklärt, wirkt nur für die Zukunft (ex nunc) und nicht auf den Zeitpunkt der Freigabe zurück (ex tunc).[231] Handelt es sich bei einer – noch nicht durch Vorschusszahlungen erfüllten – vertragszahnärztlichen Honorarforderung um Neuerwerb aus der Zeit nach der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit, ist diese nicht Bestandteil der Insolvenzmasse geworden und steht dementsprechend auch nicht dem Insolvenzverwalter zu.

Sofern der Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren (erstes Insolvenzereignis) das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners freigibt (§ 35 Abs. 2 S. 1 InsO), entsteht dadurch eine neue insolvenzfähige Vermögensmasse. Durch die Freigabeerklärung (§ 35 Abs. 2 S. 1 InsO) erklärt der Insolvenzverwalter, dass er hinsichtlich des freigegebenen Vermögens endgültig und unbedingt auf seine Verwaltungs- und ­Verfügungsbefugnis verzichtet. Durch die Freigabeerklärung entstehen demnach zwei voneinander selbstständige Vermögensmassen. Da diese Vermögensmassen streng voneinander getrennt sind, unterliegt der Schuldner hinsichtlich des freigegebenen Vermögens keinen Beschränkungen, die aus dem über das restliche Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren folgen. Die selbstständige Tätigkeit wird daher unabhängig von insolvenzrechtlichen Vorgaben ausgeübt. Eine Sperrwirkung tritt insoweit nicht ein. Insoweit ist es für den Anspruch auf Zahlung von Pflichtbeiträgen bei einem Insolvenzereignis (§ 175 SGB III) unerheblich, ob der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit wiedererlangt hatte oder nicht. Ob der Anspruch auf Zahlung von Pflichtbeiträgen besteht, ist somit losgelöst von dem ersten Insolvenzereignis zu prüfen.[232]

Arzneikostenregresse gegen einen Vertragsarzt wegen Überschreitung von Richtgrößen aus einer Zeit, in der der Arzt die Praxis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Billigung des Insolvenzverwalters fortgeführt hat, sind keine Masseverbindlichkeiten. Die Prüfgremien müssen dem Vertragsarzt in jedem Stadium des Verfahrens bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eine Vereinbarung zur Minderung des Erstattungsbetrags anbieten, solange der Arzt nicht deutlich macht, an einer solchen Regressminderung zur Vermeidung eines förmlichen Festsetzungsverfahrens nicht interessiert zu sein.[233]

Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind auf Antrag ausländische gesetzliche Renten mit inländischen gesetzlichen Renten zusammenzurechnen.[234]

Bezieht der Schuldner eine Altersrente und ist er daneben zur Aufbesserung der Rente selbstständig tätig, können auf seinen Antrag seine Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bis zur Hälfte pfandfrei gestellt werden.[235]

Das LSG Sachsen-Anhalt hat darauf hingewiesen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur dann, wenn die Einzelzwangsvollstreckung und damit die Pfändung ausgeschlossen sind, im Interesse der Versichertengemeinschaft eine Aufrechnung noch möglich sein soll. Auch wenn neben der Einzel- die Gesamtvollstreckung ausgeschlossen ist, soll die Möglichkeit der Aufrechnung weiterhin gegeben sein.[236]

Das nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehende insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot für Massegläubiger hindert den prüfenden Rentenversicherungsträger nicht, rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Leistungs-/Zahlungsbescheid festzusetzen.[237] Die "Freistellung" des Arbeitgebers von der Verpflichtung zur Entrichtung von (Gesamt)Sozialversicherungsbeiträgen nach § 335 Abs. 3 S. 2 SGB III gibt diesem nicht einen von den Rentenversicherungsträgern bei der Festsetzung von Beitragsnachforderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung zu beachtenden Erfüllungseinwand. § 335 Abs. 3 S. 2 SGB III verschafft dann, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, dem Arbeitgeber nur einen Einwand der Zahlungsbefreiung, der verhindern soll, dass der Arbeitgeber der Gefahr einer Doppelbelastung ausgesetzt ist. Es soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber Beiträge faktisch doppelt – zum einen auf das Arbeitslosengeld und zum anderen auf das Arbeitsentgelt – entrichtet bzw. trotz Beitragsersatz nach § 335 Abs. 3 S. 1 SGB III den vollen Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt.

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