Rz. 18

Die verschuldensunabhängige und damit sehr weit reichende Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 StVG wird dadurch abgemildert, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 StVG einen Haftungsausschluss für den Fall vorsieht, dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Sinn und Zweck dieser Neufassung des Gesetzes, die für alle Unfälle ab dem 1.8.2002 gilt (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB), ist es, eine Haftung für Risiken auszuschließen, welche in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs stehen. Folglich liegt höhere Gewalt bei einem betriebsfremden, unvorhersehbaren Ereignis vor, das durch Naturgewalt oder dritte Personen von außen hervorgerufen wird und auch bei äußerster Sorgfalt nicht vermieden werden konnte.

 

Rz. 19

Dieser Haftungsausschluss gilt für alle Unfälle, an denen das Kraftfahrzeug des Halters beteiligt ist. Der früher vorgesehene Haftungsausschluss aufgrund eines "unabwendbaren Ereignisses" findet nach der Gesetzesänderung nur in den Fällen eine Anwendung, in denen ein Verkehrsunfall durch zwei Kraftfahrzeuge verursacht worden ist und beschränkt sich dabei auf die Haftung der Halter und Fahrer dieser Kraftfahrzeuge zueinander. In diesem Ausnahmefall besteht mithin ein erweiterter Haftungsausschluss zugunsten des Halters, dem aber (wie noch zu erläutern sein wird) aufgrund der umfassenden Abwägung der Betriebsgefahren aller beteiligten Fahrzeuge häufig keine besondere Relevanz zukommt.

 

Rz. 20

Muster 3.6: Kein Ausschluss wegen höherer Gewalt bei Tierunfall

 

Muster 3.6: Kein Ausschluss wegen höherer Gewalt bei Tierunfall

Höhere Gewalt liegt nur dann vor, wenn es sich um ein betriebsfremdes, unvorhersehbares Ereignis handelt, das durch Naturgewalt oder dritte Personen von außen hervorgerufen worden ist und auch bei äußerster Sorgfalt nicht vermieden werden konnte (BGHZ 62, 351, 354).

Vorliegend handelt es sich aber nicht um ein unvorhersehbares Naturereignis, das auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Zum einen ist bereits fraglich, ob Ihr Versicherungsnehmer überhaupt die äußerst mögliche Sorgfalt gewahrt hat, da _________________________.

Zum anderen gehört das Betreten einer Fahrbahn durch ein Tier gerade eine typische Gefahr für Verkehrsteilnehmer auf derartigen Straßenabschnitten und mithin vorhersehbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge