Rz. 53

Die 70-jährige Mandantin A ist Opfer eines schweren Personenschadens. Sie ging am Schadenstag mit ihrem Hund einkaufen. Sie befand sich gerade auf dem Bürgersteig vor einem Warenhaus, als sich auf dem Bürgersteig der sechsjährige B auf seinem Fahrrad näherte. B wollte den Hund der A dadurch erschrecken, dass er möglichst nah an ihm vorbeifährt. Dabei verschätzte er sich jedoch und kollidierte mit A. Durch den Sturz erlitt A einen schweren Bruch des Hüftgelenks. Da A bereits zuvor diverse Hüftgelenksoperationen durchführen lassen musste, ist der nunmehr eingetretene Schaden irreparabel. A wird Zeit ihres Lebens an einen Rollstuhl gefesselt sein. B ist Sohn des sehr wohlhabenden Fabrikanten C. C verfügt über eine private Haftpflichtversicherung. Nachdem A ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend gemacht hatte, lehnte dieser mit dem Argument ab, es bestehe keine Haftung, da B zum Schadenszeitpunkt nicht deliktsfähig war und seinen Eltern keine Verletzung der Aufsichtspflicht zur Last gelegt werden könne.

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