Rz. 75

Die die zu entlassenden Arbeitnehmer sind gleichermaßen nach Zahl und Berufsgruppe aufzuschlüsseln. Auch hier sind Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinn ­einschließlich der nicht bestimmenden GmbH-Geschäftsführer zu berücksichtigen, wenn sie von der Entlassung betroffen sind. Der EuGH hat die individuelle Schutzbedürftigkeit dieser Personen und die auch sie treffenden sozioökonomischen Auswirkungen der Massenentlassung betont.[161] Sie vermitteln daher nicht nur anderen Arbeitnehmern Massenentlassungsschutz, sondern profitieren auch selbst davon. Sie sind darüber hinaus unabhängig von der Zuständigkeit der Arbeitnehmervertretung für die jeweilige Personengruppe anzugeben, da die Arbeitnehmervertretung nur so beurteilen kann, ob eine Massenentlassung vorliegt.[162]

 

Rz. 76

In die Unterrichtung aufzunehmen sind auch alle Arbeitnehmer, deren Entlassung der Arbeitgeber zwar beabsichtigt, die er allerdings vorrangig durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder einer Eigenkündigung zu erreichen hofft. Auch Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz, die von der Massenentlassung betroffen sind, sind mitzuteilen, auch wenn innerhalb des maßgeblichen 30-Tages-Zeitraums nicht bereits deren Kündigung ausgesprochen, sondern zunächst die behördliche Zustimmung zu der Kündigung beantragt werden soll.

[162] HWK/Molkenbur, § 17 KSchG Rn 22.

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