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Schließlich muss der eindeutig festgelegte Zweck seinerseits legitim sein. Legitimität ist hier im Sinne der Rechtmäßigkeit der Zweckverfolgung zu verstehen, was sich nicht in dem Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung erschöpft. Damit der Zweck legitim ist, darf die Zweckverfolgung vielmehr selbst nicht gegen geltende Rechtsnormen verstoßen.[59] Dies ist im Einzelfall zu betrachten. So kann der "Ausschluss muslimischer Bewerber" im Rahmen der Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei einem christlichen Arbeitgeber unter Umständen als legitim angesehen werden, während er bei einem "normalen Arbeitgeber" nicht als legitim (Vgl. z.B. § 1 AGG) gilt.[60] Auch die Differenzierung nach ethischen Gesichtspunkten zum Zwecke der Preisgestaltung stellt keinen legitimen Zweck dar.[61] Ebenso dürfte die Datenerhebung im Zusammenhang des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten bereits an der Legitimität des verfolgten Zwecks scheitern.

[59] Art. 29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme WP 203 v. 2.4.2013, S. 19 (nur in englischer Sprache verfügbar), abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2013/wp203_en.pdf.
[60] Auch die "bessere Überprüfbarkeit der ausgeübten Trainertätigkeit" ("Vereinfachung der behördlichen Überwachungs- und Aufsichtspflicht)" in der Hundeausbildung für Dritte (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG), ist für sich genommen kein legitimer Zweck der eine Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörde rechtfertigen könnte.
[61] Art. 29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme WP 203 v. 2.4.2013, S. 54 (nur in englischer Sprache verfügbar), abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2013/wp203_en.pdf.

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