Rz. 11

Ist zum Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit dem Antrag eine Ehesache im Sinn der §§ 121 ff. FamFG nicht oder nicht mehr anhängig, so ist allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gemäß § 152 Abs. 2 FamFG abzuheben, d.h. dessen Daseinsmittelpunkt (vgl. auch § 1 Rdn 372). Es gilt insoweit eine klare Abgrenzung zur Rechtslage bis zum 31.8.2009, wonach die örtliche Zuständigkeit sich vorbehaltlich der Anhängigkeit einer Ehesache am Wohnsitz des Kindes orientierte (§§ 621 Abs. 2 S. 2, 621a Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 36 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1, 64 Abs. 3 FGG).

 

Rz. 12

Die Anforderungen an die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts dürfen nicht zu niedrig angesetzt werden. Ein Wille, den Aufenthaltsort zum Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, ist nicht erforderlich. Allerdings muss sich der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer erstrecken. Das Kind hat daher in der Regel seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei dem Elternteil, in dessen Obhut es sich überwiegend befindet.[52] Ist demgegenüber eine Ehesache anhängig, so ist das Gericht, bei dem diese anhängig ist, auch für das Verfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB zuständig (§ 152 Abs. 1 FamFG) bzw. ist das Abänderungsverfahren an dieses Gericht abzugeben, wenn die Ehesache während des Verfahrens rechtshängig wird (§ 153 FamFG). Erfolgt die Aufenthaltsänderung des Kindes eigenmächtig,[53] also ohne vorherige Zustimmung des anderen Elternteils, so kann das Verfahren an das Gericht verwiesen werden, in dessen Bezirk das Kind bislang seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 154 FamFG (siehe dazu § 1 Rdn 377).[54]

[52] Kemper/Schreiber/Völker/Clausius/Wagner, § 152 Rn 3.
[53] Das ist nicht der Fall, wenn der umziehende Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat, OLG Hamm FamRZ 2011, 55.
[54] Völker/Clausius, FF 2009, 54.

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