Rz. 35

Die Gründe, die für die Erstregelung gemäß § 1671 BGB oder auch nach § 1684 Abs. 1 und 3 BGB Geltung besaßen, haben auch für die Abänderungsentscheidung Bedeutung.[120] Eine Änderung der äußeren Lebensumstände ist allerdings nicht erforderlich. Vielmehr ist jeder Umstand von Gewicht, der die für die Erstregelung unverzichtbaren Voraussetzungen infrage stellt.[121]

 

Rz. 36

Eine ausländische Sorge- oder Umgangsrechtsregelung, die in Deutschland anzuerkennen ist, steht rechtlich einer entsprechenden, von einem deutschen Gericht erlassenen Entscheidung gleich.[122] Sie kann daher nach § 1696 Abs. 1 BGB abzuändern sein, wenn der betreuende Elternteil mit dem Kind nunmehr dauerhaft in Deutschland seinen Aufenthalt hat und die deutschen Gerichte dadurch international zuständig geworden sind (zu Letzterem siehe im Einzelnen § 11 Rdn 10 ff.).

 

Rz. 37

Ist die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet worden und stellt sich während der Vollstreckung der Anordnung heraus, dass die Herausgabe dem Kindeswohl widerspricht, so ist von Amts wegen ein Sorgerechtsänderungsverfahren einzuleiten, begleitet von einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass das Kind zunächst nicht herauszugeben ist.[123]

 

Rz. 38

Weil Abänderungsverfahren sowohl nach § 1696 Abs. 1 als auch nach § 1696 Abs. 2 BGB keine Antrags-, sondern Amtsverfahren sind, bedarf es einer gerichtlicher Sachentscheidung. Ein "Antrag" ist stets nur eine Anregung. Er kann also – wenngleich dies weit überwiegende Praxis der Gerichte ist – nicht "zurückgewiesen" werden. Soll es bei der bisherigen Regelung bewenden, ist vielmehr festzustellen, dass keine Veranlassung besteht, die Ausgangsentscheidung zu ändern.[124] Leitet das Familiengericht trotz eines Antrags eines Umgangsberechtigten in diesen Verfahren kein Verfahren ein, so ist die ablehnende Entscheidung als Endentscheidung nach §§ 58 ff. mit der Beschwerde anfechtbar.[125]

[121] BGH FamRZ 1993, 314.
[122] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 7.2.2014 – 6 UF 193/13 (n.v.); OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1887.
[123] OLG Hamburg FamRZ 1994, 1128.
[124] So zutreffend OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1238; vgl. für das Umgangsverfahren nach § 1684 BGB, wo dieselben Grundsätze gelten, BGH NJW 1994, 312; OLG Celle NJW-RR 1990, 1290 jeweils m.w.N.
[125] OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1993.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge