Rz. 13

Besonderheiten gelten bei der Vermittlung von Mietwohnungen im Hinblick auf das ab dem 1.6.2015 eingeführte "Bestellerprinzip". Der Wohnungssuchende schuldet eine Maklerprovision nur dann, wenn er dem Makler einen eigenständigen Suchauftrag erteilt und dieser für den Kunden nach außen tätig wird (§ 2 Abs. 1 WoVermG).[13] Das im Gesetz niedergelegte Merkmal der "Ausschließlichkeit" der Tätigkeit des Maklers schränkt Makleransprüche stark ein, insbesondere ist jede Doppeltätigkeit ausgeschlossen.[14] Ist der Vormieter vom Vermieter zur Nachmietersuche berechtigt worden und beauftragt einen Makler, kann der Nachmieter nicht einwenden, die Maklertätigkeit sei im überwiegenden Vermieterinteresse oder Interesse des Vormieters erfolgt.[15] Darlegungs- und Beweislast liegen beim Makler, insbesondere auch hinsichtlich des Merkmals der ausschließlichen Tätigkeit.[16]

[13] Zu den Einzelheiten Fischer, Kap. X Rn 22; Palandt/Sprau, § 652 Rn 59.
[14] Palandt/Sprau, § 652 Rn 59.
[16] Fischer, Kap. X Rn 43.

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