Rz. 28
Die notwendige Identität fehlt grundsätzlich dann, wenn nicht der Auftraggeber des Maklers, sondern ein Dritter den Hauptvertrag abschließt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit einem anderen als dem nachgewiesenen Vertragspartner kontrahiert. Der Auftraggeber bleibt ausnahmsweise gleichwohl provisionspflichtig, wenn der tatsächlich abgeschlossene Vertrag zwar inhaltlich vom ursprünglich beabsichtigten abweicht, der Auftraggeber mit ihm aber wirtschaftlich den gleichen Erfolg erzielt.[80] Das kann insb. der Fall sein, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten besonders enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen.[81]
Als solche Ausnahmefälle sind anerkannt:
Rz. 29
Erwerb durch Ehepartner und Lebensgefährten des Auftraggebers;[82] Gleiches gilt grundsätzlich für Geschwister[83] und Kinder[84] sowie für Partner einer Wohngemeinschaft.[85] Mitunter lässt die Instanzrechtsprechung die enge verwandtschaftliche Bindung bereits ausreichen, obwohl nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung es auch darauf ankommt, ob aus Sicht des Auftraggebers der beabsichtigte wirtschaftliche Erfolg erreicht wird. Es kommt nicht entscheidend darauf an, dass der Maklerkunde bewusst vorgeschoben wird. Maßgeblich ist, dass bei besonders engen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen der Vertragsschluss durch den Dritten dem Maklerkunden im wirtschaftlichen Erfolg ähnlich zugutekommt wie ein eigener Vertragsabschluss.[86]
Rz. 30
Gleiches gilt bei enger wirtschaftlicher Beziehung, etwa bei Erwerb durch eine GmbH, deren Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der Auftraggeber ist,[87] oder der Hauptvertrag statt von der auftraggebenden GmbH i.G. geschlossen wird von einer anderen GmbH i.G., die aus den gleichen Gesellschaftern und Geschäftsführern wie die ursprünglich auftraggebende GmbH i.G. besteht.[88] Ebenso bei einer GmbH, die mit der auftraggebenden GmbH hinsichtlich Geschäftsführer und Gesellschaftern identisch ist.[89]
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