Rz. 57

In allen Fällen hat bereits eine der eigentlichen Unterbrechungshandlung eventuell vorausgehende Anordnung verjährungsunterbrechende Wirkung, also die Anordnung der Vernehmung oder der Vorladung sowie die Anordnung der Versendung eines Anhörungsbogens (§ 33 Abs. 2 OWiG).

 

Rz. 58

 

Achtung: Aktenkundig

Verjährungsunterbrechende Wirkung kann eine Anordnung allerdings nur dann entfalten, wenn deren Anordnung (nicht zwingend in den Bußgeldakten) aktenkundig gemacht und das Datum ihrer Anordnung von dem dafür zuständigen Beamten mit seiner Unterschrift abgezeichnet wurde (BGHSt 30, 215; BayObLG NZV 1990, 285; OLG Köln DAR 2000, 131; OLG Dresden DAR 2004, 534).

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