Rz. 21

Die Übersendung der Ermittlungsakte an den Verteidiger unterbricht die Verjährung (nur), wenn damit zugleich dem Betroffenen die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn bekannt gegeben werden soll. Entgegen OLG Saarbrücken (zfs 2009, 532) hat die auf den entsprechenden Antrag des Verteidigers gewährte Akteneinsicht keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Im Hinblick auf die nicht kumulativ zu nutzenden Alternativen des § 33 Abs. 1 S. 2 OWiG erst recht nicht, wenn an den Betroffenen zuvor bereits ein Anhörungsbogen versandt worden war.

 

Rz. 22

 

Achtung: Übersendung des Gutachtens zur Stellungnahme

Nach Auffassung des OLG Bamberg (DAR 2012, 33) soll die Übersendung des Gutachtens an die Verteidigung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme die Verjährung unterbrechen, weil hierin die Anordnung einer richterlichen Vernehmung des Betroffenen im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG liege. Dieser weiten Auslegung einer Vernehmung kann jedoch nicht gefolgt werden, denn mit der Übersendung des der Verteidigung noch unbekannten Gutachtens soll lediglich das rechtliche Gehör gewährt werden, so dass in der Übersendung nicht zugleich auch die Anordnung einer richterlichen Vernehmung zu sehen ist.

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