Rz. 25

Hierunter fallen vor allem solche "Rauschmittel", deren Besitz etc. nach dem BtMG untersagt sind. Ebenfalls können ggf. psychoaktive Medikamente sonstige berauschende Mittel sein. Das ist eine Frage des Einzelfalls.

 

Rz. 26

Bei "Drogenfahrten" kann nicht so einfach auf absolute oder relative Fahruntüchtigkeit geschlossen werden wie bei einer Alkoholisierung. In der Rechtsmedizin konnten noch keine gesicherten Grenzwerte erforscht werden. Konsequenz hieraus ist, dass eine einzelfallbezogene Prüfung zu erfolgen hat, um die Frage der relativen Fahruntüchtigkeit klären zu können. Es bedarf daher neben dem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.[46] Auch hier gilt das oben zu den Alkoholfahrten gesagte. Nicht jeder Fahrfehler stellt eine typische drogenbedingte Ausfallerscheinung dar.[47]

 

Rz. 27

Muster 28.8: Drogenfahrt – keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen

 

Muster 28.8: Drogenfahrt – keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen

In der Strafsache _________________________

gegen _________________________

wegen Trunkenheitsfahrt

bestätigen die Ermittlungsergebnisse nicht den erhobenen Vorwurf der Trunkenheitsfahrt.

Mein Mandant befuhr mit seinem Pkw einen Feldweg. Dieser darf grundsätzlich nicht befahren werden. Die zufällig vorbeigefahrenen Polizeibeamten sahen dies und unterzogen meinen Mandanten einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Hierbei stellten sie "süßlichen" Geruch fest und führten einen Drogenschnelltest durch, der positiv ausfiel. Die Staatsanwaltschaft ermittelt nun wegen einer Trunkenheitsfahrt gegen meinen Mandanten.

Festzustellen ist, dass es zwar sein mag, dass mein Mandant positiv auf Cannabinoide getestet wurde. Allerdings reicht dies für die Annahme der Trunkenheitsfahrt nicht aus. In der Rechtsmedizin konnten noch keine gesicherten Grenzwerte für die Annahme der absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit erforscht werden. Konsequenz hieraus ist, dass eine einzelfallbezogene Prüfung zu erfolgen hat, um zumindest die Frage der relativen Fahruntüchtigkeit klären zu können. Es bedarf daher neben dem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGH StV 2012, 324; BGH NZV 2015, 562). Nicht jeder Fahrfehler stellt eine typische drogenbedingte Ausfallerscheinung dar (BGH DAR 2000, 481).

Aus der Anzeige ergibt sich, dass bei meinem Mandanten keine Anzeichen für eine Drogenbeeinflussung festgestellt werden konnten. Lediglich durch den Geruch wurden die Polizeibeamten wegen eines möglichen Konsums sensibilisiert. Die Tatsache, dass mein Mandant den Feldweg verbotswidrig befuhr, kann zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Eine drogenbedingte Ausfallerscheinung ist hierin nicht zu sehen, denn auch andere Fahrzeugführer, die nicht unter dem Einfluss von Drogen stehen, begehen entsprechende Ordnungswidrigkeiten.

Das Ermittlungsverfahren ist dementsprechend gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

Gleiches gilt für das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 29 BtMG. Auch dieses ist einzustellen. Allenfalls könnte meinem Mandanten der Konsum von Betäubungsmitteln nachgewiesen werden. Dieser ist jedoch nicht gem. § 29 Abs. 1 BtMG unter Strafe gestellt.

 

Rz. 28

 

Praxistipp

Oftmals wird bei Drogenfahrten auch wegen eines Verstoßes gegen das BtMG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Vielfach kann dem Mandanten aber nur wegen der positiven Blutprobe der Konsum nachgewiesen werden. Dieser ist jedoch nicht unter Strafe gestellt. Es empfiehlt sich daher, im Rahmen der Einlassung hierzu ebenfalls vorzutragen und eine Einstellung zu beantragen.

[46] BGH StV 2012, 324; BGH NZV 2015, 562.

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