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Bei der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung (vgl. §§ 1, 7 Abs. 1 LuftSiG) führen bereits geringe Zweifel zum Ausschluss der Zuverlässigkeit.[82] Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung ist die Verneinung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit regelmäßig nicht zu beanstanden.[83] Damit stellt der BayVGH im Rahmen der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit bzgl. der Relevanz von strafrechtlichen Verurteilungen klar, dass ein Bezug der Straftat zum Luftverkehr nicht erforderlich ist.[84]

Der Erwerb vermeintlich legaler psychoaktiver Substanzen (im Fall OVG Bremen: eines synthetischen Cannabinoids) durch den Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens kann Zweifel an dessen Zuverlässigkeit begründen.[85]

[82] OVG Bremen, Beschl. v. 29.1.2016 – 1 B 253/15, NVwZ-RR 2016, 383; vgl. insgesamt auch Giemulla, Die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Piloten gem. § 7 LuftSiG, NZV 2016, 260.
[83] BayVGH, Beschl. v. 6.4.2016 – 8 ZB 15.2236, zfs 2016, Heft 6.
[84] BayVGH, Beschl. v. 6.4.2016 – 8 ZB 15.2236, zfs 2016, Heft 6,
[85] OVG Bremen, Beschl. v. 29.1.2016 – 1 B 253/15, NVwZ-RR 2016, 383.

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