A. Anwalt als "Serviceleister" beim Rechtsschutzfall

 

Rz. 1

Nach dem Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsschutzversicherung hat diese die Funktion, für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers zu sorgen. Diese Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Rechtsschutzfall erfolgt wiederum durch den Anwalt.

 

Rz. 2

Bei der Abwicklung des Rechtsschutzfalles hat sich eine Praxis entwickelt, nach der der vom Versicherungsnehmer zur Interessenvertretung ausgewählte und beauftragte Anwalt die Schadenmeldung an die Rechtsschutzversicherung vornimmt. Während die Rechtsschutzversicherung ihrerseits entsprechend den Regelungen der ARB als Vermittler des Auftrages an den Anwalt auftritt, übernimmt der Anwalt quasi als "Serviceleister" die Schadenmeldung an das Versicherungsunternehmen. Diese Serviceleistung ist auch unter dem Aspekt zu sehen, dass der Anwalt die Stellung eines Repräsentanten hat, etwa bei der Schadenmeldung gem. § 17 Abs. 7 ARB 2010 mit möglichen rechtlichen Folgen, jedoch ohne hierfür – in der Praxis – eine besondere Vergütung zu erhalten. Es liegt auf der Hand, dass dieser Zustand der Serviceleistung – ggf. mit Rechtspflichten, aber ohne Vergütung – überprüft werden muss. Festzustellen ist, dass inzwischen überwiegend in Rechtsprechung und Literatur anerkannt wird, dass die Einholung der Deckungszusage als gesondertes Mandat gewertet werden kann, dass auch einen besonderen Vergütungsanspruch begründet (ausführliche Darstellung hierzu siehe § 10 Rn 7).

B. Mögliche Kooperation im Schadensmanagement

I. Ziel und Inhalt der Kooperation im Schadensmanagement

 

Rz. 3

Gegenüber dem Rechtsschutzkunden bzw. rechtsschutzversicherten Mandanten gibt es zwischen der Rechtsschutzversicherung und der Anwaltschaft sich berührende Interessen.

1. Wichtige Aspekte für die Rechtsschutzversicherung

 

Rz. 4

Für die Rechtsschutzversicherung sind die Kundenzufriedenheit und die optimale und erfolgreiche Abwicklung des Rechtsschutzfalles wichtig. Nicht zu verkennen ist, dass die Rechtsschutzversicherungen durch sog. "Mandatssteuerung" dieses Ziel möglichst weitestgehend erreichen wollen. Seitens der Rechtsschutzversicherung wird gegenüber den kooperierenden Anwaltskanzleien als wichtig dargestellt die Bereitschaft zu kostengünstiger Mandatsabwicklung.

2. Wichtige Aspekte für die Anwaltschaft

 

Rz. 5

Für die Anwaltschaft ist – wenn auch nicht generell, so doch für den größten Teil der Anwälte – die Kooperation mit der Rechtsschutzversicherung von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Die Kooperation mit einer Rechtsschutzversicherung hat für den Anwalt erkennbar den Vorteil, dass ihm Mandate empfohlen werden. Dies wiederum eröffnet die Chance zu Gebühreneinnahmen. Hierbei ist nicht zu übersehen, dass bei einem rechtsschutzversicherten Mandanten die Sicherheit der Gebührenzahlung garantiert ist. Darüber hinaus ergeben sich aufgrund einer Mandatsverbindung zu einem rechtsschutzversicherten Mandanten häufig auch auf anderen Bereichen – auch ohne Beteiligung von Rechtsschutz – zusätzliche Mandate.

 

Rz. 6

Aufgrund dieser Situation ist es verständlich und nahe liegend, dass zwischen der Rechtsschutzversicherung einerseits und Anwaltschaft andererseits effiziente Kooperationen angestrebt werden.

3. Gemeinsame Interessen von Rechtsschutzversicherer und Anwaltschaft

 

Rz. 7

Gemeinsame Interessen formuliert Schneider:[1]

Rechtsschutzversicherer und Anwaltschaft:

Gemeinsames Interesse: Zufriedenheit des rechtsuchenden Versicherungsnehmers bzw. Mandanten

Grundvoraussetzung: Optimale Rechtsdienstleistung

Sichert zudem Kosteninteressen des Rechtsschutzversicherers

  • Erfolgreiche Prozessführung führt zu Kostenerstattungen durch Gegenseite
  • Abraten von sinnloser Rechtsverfolgung vermeidet unnötige Prozesskostenrisiken
[1] Schneider, Das rechtsschutzversicherte Mandat – ein Problemfall für den Anwalt, Vortrag auf dem 61. Deutschen Anwaltstag in Aachen zum Thema "Kommunikation im Kampf ums Recht".

II. Kriterien für die Kooperation zwischen Anwalt und Rechtsschutz

 

Rz. 8

1. Zieldefinition

Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Effiziente und kundenorientierte Kundenbetreuung/Mandatsführung

2. Minimierung Verwaltungsaufwand

Korrespondenz nur zur Meldung Rechtsschutzfall
Nur Abschlussinformation durch Anwalt an Rechtsschutz
Unkomplizierte Gebühren- und Auslagenabrechnung
Zügige Gebühren- und Auslagenzahlung/-erstattung

3. Mandatsempfehlung durch Rechtsschutz

Vorab Prüfung Rechtsschutzdeckung
Anwaltsempfehlung, wenn gewünscht
Mögliche (evtl. telefonische) anwaltliche Erstberatung

4. Mandatsannahme

Aufgrund Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherung, evtl. per Fax
Auch möglich: Telefonweiterschaltung durch Rechtsschutz-Servicestelle an Anwaltskanzlei
Umgehende Kontaktaufnahme durch Anwalt mit empfohlenem Mandanten

5. Kostengarantie und Abrechnung durch Rechtsschutz

Kostengarantie
Gebühren-/Vorschusszahlung bei Anforderung
Möglicher Verzicht auf Verrechnung der Selbstbeteiligung bei Beratungsmandat

6. Aktivitäten/Verhaltensregeln aufseiten des Anwaltes

Kurzfristige Terminvereinbarung
Nach Mandatsempfehlung Rückruf bei Versicherungsnehmer/Mandant
Evtl. telefonische Erstberatung
Vereinfachung Korrespondenz
Sachstandsbericht
Abschlussbericht mit Liquidation

7. Vermeidung kontroverser Gebührenabrechnungen

8. Wechselseitige Nutzung moderner Technik

III. Kriterien der Versicherer bei Kanzleiauswahl

 

Rz. 9

Rechtsschutzversi...

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