Rz. 51

Muster 27.10: Klage auf Herausgabe und Schadensersatz

 

Muster 27.10: Klage auf Herausgabe und Schadensersatz

An das

Amtsgericht _____

_____ (Anschrift)

Klage

In dem Rechtsstreit

Frau Tessa Tosch, _____ (Anschrift),

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

gegen

Herrn August Apfel, _____ (Anschrift),

– Beklagter –

wegen Herausgabe des Notebooks _____

Streitwert: 800 EUR

namens und mit Vollmacht der Klägerin erheben wir vorstehende Klage.

In der mündlichen Verhandlung werden wir beantragen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, das Notebook _____, Farbe _____, Größe _____ Zoll, mit der Seriennummer _____ nebst zugehörigem Netzteil an die Klägerin herauszugeben.
2. Dem Beklagten wird für die Herausgabe eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnt.
3. Für den Fall, dass die Herausgabe nicht fristgerecht erfolgt, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 800 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit Fristablauf zu zahlen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Sollte das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnen, beantragen wir bereits jetzt, gegen den Beklagten Versäumnisurteil zu erlassen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Begründung:

I.

Die Parteien schlossen am 28.5.2020 einen schriftlichen Kaufvertrag über das gebrauchte Notebook der Klägerin, Notebook _____ mit der Seriennummer _____. Der Kaufpreis betrug gem. § 2 des Kaufvertrags 800 EUR und sollte vom Käufer in fünf monatlichen Raten von je 160 EUR, jeweils im Voraus zum dritten Werktag eines Monats, beginnend am 3.6.2020, gezahlt werden. Zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung behielt sich die Klägerin bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum an dem Notebook vor.

Beweis: Kaufvertrag vom 28.5.2020 in Kopie als Anlage K1.

Die Klägerin übergab dem Beklagten das Notebook am 31.5.2020.

Beweis: Zeugnis des Herrn Wolfgang Schnell, Parkstr. 25, 53115 Bonn.

Während der Beklagte die erste monatliche Rate noch pünktlich zum 3.6.2020 zahlte, geriet er mit seiner Zahlungsverpflichtung in den darauf folgenden Monaten Juli und August 2020 vollständig in Verzug. Die Klägerin forderte den Beklagten Ende August 2020 mehrfach telefonisch zur Zahlung auf. Nachdem der Beklagte – entgegen seiner Beteuerungen – auch in der Folge nicht zahlte, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 8.9.2020 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Beweis: Einschreiben mit Rückschein der Klägerin vom 8.9.2020 in Kopie als Anlage K2.

Als die Klägerin am 13.9.2020 das Notebook abholen wollte, verweigerte der Beklagte die Herausgabe und teilte der Klägerin mit, er wolle das Notebook an einen Bekannten veräußern.

Beweis: Zeugnis der Frau Tanja Tosch, Parkstr. 25, 53115 Bonn.

II.

Der Klägerin steht ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu. Aufgrund des mit dem Beklagten vereinbarten und fortbestehenden Eigentumsvorbehalts ist die Klägerin nach wie vor Eigentümerin des Notebooks. Das Besitzrecht des Beklagten ist durch Rücktritt der Klägerin erloschen. Für den Fall, dass der Beklagte das Notebook nicht innerhalb einer ihm zu setzenden Frist herausgibt, ist die Klägerin nach § 281 BGB zum Schadensersatz berechtigt, da sie befürchten muss, dass sich der Beklagte der Rückgabe des Notebooks entziehen will (§ 259 ZPO). In diesem Fall steht der Klägerin auch der geltend gemachte Zinsanspruch gem. § 288 BGB zu.

_____ (Rechtsanwalt)

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