Rz. 26

Spätestens seit der Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen (RB Geld)[45] können Forderungen aus Parkverstößen im EU-Ausland ab der Bagatellgrenze von 70 EUR (einschl. der Verfahrenskosten) und bei Vorliegen der weiteren in §§ 87 ff. des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) normierten Voraussetzungen in Deutschland über das Bundesamt für Justiz vollstreckbar sein.[46]

 

Rz. 27

Die Geltendmachung und das Eintreiben von Parkraumbenutzungsentgelt durch ausländische Gemeinden bei Verstößen gegen gemeindliche Parkvorschriften vor deutschen Gerichten ist unzulässig.[47]

 

Rz. 28

Gelegentlich werden ausländische Parkforderungen durch Inkassounternehmen geltend gemacht. So ist das britische Inkassounternehmen Euro Parking Collection (EPC) bereits seit Jahren europaweit im Auftrag von Kommunen und Straßenbetreibern auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Forderungsinkassos bei Park- oder Mautverstößen tätig. Das AG München (Abteilung Mietsachen) hat die Klage von EPC gegen einen deutschen Kfz-Halter wegen Nichtentrichtung eines Parkbußgelds wegen eines Verstoßes gegen Parkbestimmungen in Budapest sowohl als unzulässig als auch unbegründet abgewiesen.[48] EPC wurde hierbei im Auftrag des für die Parkraumüberwachung zuständigen Budapester Stadtbezirks tätig. Eine Information vor Ort (z.B. Bescheid an Windschutzscheibe o. ä.) war nicht erfolgt.

Das AG München wies die Klage als unzulässig ab, da es für die begehrte Zahlung nicht zuständig sei. Aufgrund der als "Verwarnungsgeldbescheid" bezeichneten Forderung, die infolge der Nichtzahlung einer Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen Parkbestimmungen) geschuldet wird, handelt es sich nach Ansicht des AG München nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Für derartige öffentlich-rechtliche Forderungen ist in Deutschland allenfalls das Bundesamt für Justiz im Rahmen der Vollstreckungshilfe zuständig.

Selbst bei der Annahme, es würde sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handeln, wäre das AG München nicht zuständig, da Art. 24 Abs. 1 der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Zivil- und Handelssachen in der Fassung vom 10.1.2015 (EuGVVO oder Brüssel Ia-VO) vorsehe, dass bei unbeweglichen Mietsachen (wie z.B. Parkplatz), deren Eigentümer in einem anderen Staat wohnt als der Mieter, eine ausschließliche Zuständigkeit desjenigen Landes vorläge, in dem die Mietsache (Parkplatz) belegen ist (hier also Ungarn).

Im Übrigen wurde die Klage auch als unbegründet abgewiesen, da der Klageanspruch nicht ausreichend substantiiert dargelegt wurde.

[45] Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates v. 24.2.2005, ABl EU 2005 76, 16 ff.
[46] Staudinger/Frensing-Deutschmann, Falschparken im Ausland – rechtliche Konsequenzen in Deutschland, Teil 1: Erkenntnis- und Mahnverfahren, DAR 2016, 181, dies. Teil 2: Durchsetzung von Vollstreckungstiteln, DAR 2016 Heft 5; siehe auch Jaklin DAR 2015, 701.
[47] AG Heinsberg zfs 1997, 360; vgl. auch AG Münster DAR 1995, 165 und AG Mannheim DAR 1994, 405, beide mit Anm. Schulte.
[48] AG München, Urt. v. 30.9.2015 – 412 C 18198/15, DAR 2015 700 mit Anm. Jaklin; siehe auch AG Heinsberg: unzulässige Klage einer niederländischen Gemeinde auf Zahlung von Parkraumbenutzungsentgelt, zfs 1997, 360; AG Münster: keine Parkgebührenanspruche aus den Niederlanden in Deutschland, DAR 1995, 165 mit Anm. Schulte; Schmittmann/Kocker, Zur Geltendmachung niederländischer Parksteuern vor deutschen Gerichten, DAR 1996, 293.

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