Rz. 105

Wählt der Arbeitgeber eine der Pauschalierungsoptionen zur Lohnsteuer, so wird er im Regelfall deren alleiniger Schuldner, § 40a Abs. 5 i.V.m. § 40 Abs. 3 EStG. Eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist aber möglich, wie sich im Umkehrschluss daraus ergibt.

 

Rz. 106

Aus § 40 Abs. 3 EStG folgt auch, dass die pauschale Lohnsteuer auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers und auf seine Jahreslohnsteuer nicht anzurechnen ist. Deshalb muss der Arbeitnehmer ein pauschal besteuertes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zwar im Rahmen seiner Jahressteuererklärung angeben. Das pauschal besteuerte geringfügige Arbeitsentgelt wird aber nicht mit seinen übrigen Einkünften verrechnet und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

 

Rz. 107

Gerade im Falle der Pauschalen von 20 % oder gar 25 % kann dies für den Arbeitnehmer den Nachteil haben, dass er eine im Ganzen möglicherweise niedrigere persönliche Steuerbelastung nicht auf die geringfügige Beschäftigung ausweiten und für sein geringfügiges Arbeitseinkommen also zu keinem niedrigeren als dem pauschalen Steuersatz gelangen kann. Zudem kann der Arbeitnehmer Werbungskosten – etwa die Wegstrecken von der Wohnung zur Arbeit – steuerlich nicht geltend machen, wenn das Arbeitsverhältnis pauschal besteuert wird.[45] Die Arbeitsvertragsparteien können diesen durch die Pauschalversteuerung entstehenden Nachteil aber vermeiden, indem sie das Beschäftigungsverhältnis trotz des niedrigen Einkommens "auf Lohnsteuerkarte", also gegen Vorlage ­einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug abrechnen. Dann hängt die Höhe des Lohnsteuerabzugs wie üblich von der Höhe des Einkommens und von der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers ab, was in einigen Fällen dazu führen wird, dass auf das geringfügige Arbeitseinkommen überhaupt keine Lohnsteuern (und keine Kirchensteuern, kein Solidaritätszuschlag) anfallen. Denn in diesem Fall der Abrechnung über Lohnsteuerkarte gibt der Arbeitnehmer auch seine Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung in seiner Jahressteuererklärung an und kann sie also letztlich und auf das Kalenderjahr bezogen mit seinen übrigen Einkünften derselben Einkunftsart (unselbstständige Beschäftigung) zusammenrechnen und einem einheitlichen Steuersatz unterwerfen. Bleiben die Gesamteinkünfte unter dem steuerlichen Grundfreibetrag (2019: 9.168 EUR für Ledige, § 32a Abs. 1 EStG) oder kann der Arbeitnehmer größere Abzüge (Werbungskosten o. dgl.) geltend machen, bleiben die Einkünfte dann im Ergebnis lohnsteuerfrei.

 

Rz. 108

Das Wahlrecht (Pauschalierung ja/nein) steht allerdings allein dem Arbeitgeber zu, wie sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 40a EStG ergibt. Er kann seine Entscheidung später abändern.[46] Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine bestimmte Entscheidung noch auch nur eine Information.[47]

 

Rz. 109

Soweit bisweilen darauf hingewiesen wird, dass die Möglichkeiten zur Pauschalversteuerung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis voraussetzen,[48] ist dies missverständlich formuliert. Es geht gerade um von der Sozialversicherungspflicht weitgehend befreite geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Richtigerweise sind allerdings solche Rechtsverhältnisse ausgenommen, die schon kein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (§ 7 Abs. 1 SGB IV) sind – wie etwa Anstellungsverträge von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft oder von Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH.[49]

 

Rz. 110

Eine weitere steuerliche Besonderheit ergibt sich aus § 40a Abs. 6 S. 1 EStG. Hiernach ist die im Falle entgeltgeringfügiger Beschäftigung oftmals gewählte einheitliche pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2 % nicht an das Betriebsstättenfinanzamt oder sonst an den Fiskus abzuführen, sondern wird von der Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) zusammen mit den Sozialversicherungspauschbeiträgen eingezogen. Deshalb muss der Arbeitgeber auf der Meldung zur Sozialversicherung ausnahmsweise seine Steuernummer angeben.

[45] LStR 16 R 40a.1 (1) 5.
[46] Schmidt/Krüger § 40a EStG Rn 1; differenzierend Kirchof/Eisgruber § 40a EStG Rn 2, jeweils m.w.N.
[47] BAG v. 13.11.2014 – 8 AZR 817/13, NZA 2015, 166. Eine Vereinbarung über die steuerlichen Modalitäten lässt sich z.B. im Arbeitsvertrag treffen.
[48] So etwa Schmidt/Krüger § 40a EStG Rn 9.
[49] Siehe dazu etwa FG Rheinland-Pfalz v. 27.22014 – 6 K 1485/11, EFG 2014, 961; FG Baden-Württemberg v. 21.7.2015 – 11 K 3633/13, EFG 2015, 2074; Schmidt/Krüger § 40a EStG Rn 9.

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