Rz. 55

Nach dem Status wird Berufsmäßigkeit ohne weiteres unterstellt, wenn eine Beschäftigung während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubs ausgeübt wird, oder wenn der Beschäftigte gleichzeitig für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet ist, wobei es dann nicht auf die Frage ankommt, ob er auch Leistungen der Agentur für Arbeit bezieht.[20]

 

Rz. 56

Für Beschäftigte, die in einem versicherungspflichtigen (Haupt-)Beruf stehen, kann die Berufsmäßigkeit einer daneben ausgeübten kurzzeitigen Beschäftigung dagegen in der Regel ausgeschlossen werden.[21]

 

Rz. 57

In zahlreichen anderen Fällen kann die Abgrenzung trotz des Hilfskriteriums des Status´ Schwierigkeiten bereiten. So gehen die Geringfügigkeits-Richtlinien zwar davon aus, dass kurzfristige Beschäftigungen regelmäßig nicht berufsmäßig sind, wenn sie neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder neben dem Bundesfreiwilligendienst ausgeübt werden, und dass dies auch z.B. für Beschäftigungen in der Zwischenzeit zwischen einem Schulabschluss und der beabsichtigen Fachschulausbildung oder einem beabsichtigten Studium sowie außerdem für Ferienbeschäftigungen von Schülern anzunehmen ist. Zugleich sehen dieselben Geringfügigkeits-Richtlinien aber betreffend die kurzfristige Beschäftigung zwischen Schulentlassung und Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines dualen Studiengangs oder zwischen Schulentlassung und freiwilligem sozialen/ökologischen Jahr bzw. Bundesfreiwilligendienst eine Berufsmäßigkeit als gegeben an, und zwar auch dann, wenn nach der Ableistung des freiwilligen Dienstes wiederum voraussichtlich ein Studium aufgenommen ­werden soll. Für kurzfristige Beschäftigungen zwischen dem Freiwilligendienst und ­einem beabsichtigten Studium halten die Geringfügigkeits-Richtlinien Berufsmäßigkeit zumindest für möglich, aber nicht ohne Weiteres indiziert.[22]

[20] Geringfügigkeits-Richtlinien Ziffern 2.3.3.4 und 2.3.3.5.
[21] BSG v. 11.5.1993 – 12 RK 23/91, Rn 20, juris; Geringfügigkeits-Richtlinien Ziffer 2.3.3.
[22] Geringfügigkeits-Richtlinien Ziffern 2.3.3.1 und 2.3.3.2.

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