Rz. 14

Der Arbeitgeber kann neben dem Arbeitsentgelt von maximal 450 EUR je Monat noch weitere Zahlungen oder andere geldwerte Gegenstände an den Arbeitnehmer leisten, ohne dass dem Beschäftigungsverhältnis die Geringfügigkeit aberkannt würde, solange es sich um Leistungen handelt, die entweder gar kein Arbeitsentgelt oder von der Lohnsteuer (und damit auch von der Sozialversicherungspflicht) befreit sind. Einzelheiten ergeben sich aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), mit der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der ihm in § 17 Abs. 1 SGB IV eingeräumten Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht hat.

 

Rz. 15

Ausweislich der ausdrücklichen Bestimmung in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV zählen insbesondere die steuerfreien Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Das sind die sog. Übungsleiterpauschale bis zu 2.400 EUR pro Kalenderjahr und die sog. Ehrenamtspauschale bis zu 720 EUR im Kalenderjahr.[8]

 

Rz. 16

Abseits sportlicher und caritativer Einrichtungen sind andere Vergütungskomponenten praxisrelevanter: So können (mit möglichen Einschränkungen im Einzelfall) etwa die folgenden Leistungen steuerfrei oder pauschal versteuert – und damit auch sozialversicherungsfrei – auch zusätzlich zu den 450 EUR vereinbart und ausbezahlt werden, ohne den Status einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu gefährden:

jedweder Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG),
Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 EStG),
Kindergartenzuschüsse (in gesetzlich unbegrenzter Höhe, solange sie nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden; § 3 Nr. 33 EStG),
unentgeltlich oder verbilligt überlassene typische Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG),
die Privatnutzung dienstlicher Mobiltelefone, Computer, Laptops usw. (§ 3 Nr. 45 EStG),
Erstattung von Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück,
die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung zum Arbeitsplatz (§ 3 Nr. 32 EStG),
die Privatnutzungsmöglichkeit für ein Dienstfahrrad (§ 3 Nr. 37 EStG),
das Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen, sofern es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (§ 3 Nr. 46 EStG),
ggf. bestimmte Leistungen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung (§ 3 Nrn. 56, 63, 63a, 66 EStG),
Aufstockungsbeträge im Rahmen der Altersteilzeit einschließlich der Zuschläge zur Sozialversicherung (§ 3 Nr. 28 EStG),
Werkzeuggeld (Entschädigung für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers; § 3 Nr. 30 EStG),
u.v.m.
 

Rz. 17

Auch ein geringfügig entlohnter Beschäftigter kann von seinem Arbeitgeber also deutlich mehr als 450 EUR im Monat erhalten.

[8] Diese Pauschalen können nur für nebenberufliche Tätigkeiten in Anspruch genommen werden. Sie sollten auch streng genommen nicht innerhalb desselben Rechtsverhältnisses wie das geringfügige Arbeitsentgelt gezahlt werden; vielmehr sind die Tätigkeiten, für die die steuerfreien Pauschalen einerseits und das (geringfügige) Arbeitsentgelt andererseits gezahlt werden, voneinander zu unterscheiden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge