Rz. 73

Mit Ausnahme von Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz besteht für geringfügig Beschäftigte Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, § 7 Abs. 1 S. 1 SGB V. Daraus folgt eine Versicherungsfreiheit auch in der sozialen Pflegeversicherung, § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI.

 

Rz. 74

Auch in der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit der geringfügig Beschäftigten, § 27 Abs. 2 S. 1 SGB III. Eine geringfügige Beschäftigung kann ohne Kürzungen des Arbeitslosengeldes sogar neben einer Arbeitslosigkeit ausgeübt werden, wenn sie weniger als 15 Stunden je Woche umfasst, § 138 Abs. 3 S. 1 SGB III, und wenn die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung 165 EUR nicht übersteigen, § 155 Abs. 1 S. 1 SGB III. Höheres Arbeitseinkommen wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet; auch dann bleiben aber die ersten 165 EUR anrechnungsfrei (Freibetrag, nicht Freigrenze).

 

Rz. 75

Die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV ist für das Recht der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen, § 27 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB III. Dadurch bleiben mehr Beschäftigungsverhältnisse von der Arbeitslosenversicherung befreit als von den anderen Sozialversicherungszweigen. Ausdrücklich besteht allerdings nach § 27 Abs. 2 S. 2 SGB III für solche Personen keine Versicherungsfreiheit nach dem SGB III, die geringfügig beschäftigt sind

1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2. wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder
3. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 SGB V, § 44 SGB IX) oder aus einem der in § 146 Abs. 1 SGB III genannten Gründe.

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