Rz. 73
Mit Ausnahme von Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz besteht für geringfügig Beschäftigte Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, § 7 Abs. 1 S. 1 SGB V. Daraus folgt eine Versicherungsfreiheit auch in der sozialen Pflegeversicherung, § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI.
Rz. 74
Auch in der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit der geringfügig Beschäftigten, § 27 Abs. 2 S. 1 SGB III. Eine geringfügige Beschäftigung kann ohne Kürzungen des Arbeitslosengeldes sogar neben einer Arbeitslosigkeit ausgeübt werden, wenn sie weniger als 15 Stunden je Woche umfasst, § 138 Abs. 3 S. 1 SGB III, und wenn die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung 165 EUR nicht übersteigen, § 155 Abs. 1 S. 1 SGB III. Höheres Arbeitseinkommen wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet; auch dann bleiben aber die ersten 165 EUR anrechnungsfrei (Freibetrag, nicht Freigrenze).
Rz. 75
Die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV ist für das Recht der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen, § 27 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB III. Dadurch bleiben mehr Beschäftigungsverhältnisse von der Arbeitslosenversicherung befreit als von den anderen Sozialversicherungszweigen. Ausdrücklich besteht allerdings nach § 27 Abs. 2 S. 2 SGB III für solche Personen keine Versicherungsfreiheit nach dem SGB III, die geringfügig beschäftigt sind
1. | im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, |
2. | wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder |
3. | wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 SGB V, § 44 SGB IX) oder aus einem der in § 146 Abs. 1 SGB III genannten Gründe. |
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