Rz. 2

Mit Fahrzeug ist jedes Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen und Gütern gemeint.[1] Darunter fallen die typischen Kraftfahrzeuge wie Pkw, Lkw, etc., aber auch z.B. Go-Karts[2] und Fahrräder.

 

Rz. 3

Muster 27.1: Kein Fahrzeug

 

Muster 27.1: Kein Fahrzeug

Die Staatsanwaltschaft wirft meinem Mandanten vor, er sei stark alkoholisiert (Blutprobe 1,7 ‰) auf Inline-Skates gefahren. Er sei dabei ins Schwanken gekommen und gegen das Fahrzeug des Geschädigten gefahren und gestürzt, wodurch an diesem Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 2.093 EUR netto entstand.

Die Staatsanwaltschaft geht hier von einer Strafbarkeit meines Mandanten wegen § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB aus.

Diese rechtliche Würdigung verfängt nicht.

Mit Fahrzeug ist jedes Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen und Gütern gemeint (MüKoStVR/Hagemeier StGB § 315c Rn 6). Inline-Skates sind indes keine Fahrzeuge i.S.d. StVO, § 24 Abs. 1 S. 1 StVO (BGH zfs 2002, 335; LG Landshut DAR 2016, 473), sondern werden nach § 24 Abs. 1 S. 2 StVO behandelt. Sie sind also nach den Vorschriften für Fußgänger zu bewerten.

Damit liegt schon der objektive Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB nicht vor, so dass das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen ist.

[1] MüKoStVR/Hagemeier, StGB § 315c Rn 6.
[2] OLG Koblenz NJW-RR 2004, 822.

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