Rz. 107

Ungeklärt ist, ob eine Atemalkoholprobe, die ohne Belehrung darüber, dass der Betroffene zur Mitwirkung nicht verpflichtet ist, zustande gekommen ist, diese unverwertbar macht.

Das AG Mittelstadt (NZV 2012, 97) und Cierniak/Herle[5] verneinen dies, während das LG Freiburg (NZV 2009, 614), das AG Frankfurt (NZV 2010, 266) und insbesondere Geppert[6] mit guten Gründen und nicht zuletzt mit dem Hinweis auf die entsprechenden interministeriellen Richtlinien zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ein Verwertungsverbot bejahen. Jedenfalls sind freiwillig durchgeführte Tests verwertbar (OLG Celle StraFo 2018, 67).

[5] Cierniak/Herle, NZV 2012, 409.
[6] Geppert, NStZ 2014, 481.

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