Rz. 67

Überschreitet ein Kraftfahrer innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des ersten Bußgeldbescheides die zulässige Geschwindigkeit zum zweiten Mal um mindestens 26 km/h, hat das regelmäßig ein Fahrverbot zur Folge. Dabei genügt es aber nicht, wenn der Richter im Urteil die Vorbelastung erwähnt, ohne deren Größenordnung anzugeben (OLG Brandenburg zfs 2001, 43; OLG Koblenz DAR 2013, 208).

 

Rz. 68

 

Achtung: Vorausgegangener Warnhinweis

Das Amtsgericht Borna (NZV 2012, 99) will dagegen einen Regelfall nur dann annehmen, wenn bei der Vorverurteilung ein Warnhinweis erfolgte.

 

Rz. 69

Für die Beurteilung der Jahresfrist kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Begehung der ersten Tat, sondern alleine auf den der Rechtskraft der Vorverurteilung an (BGH NZV 1992, 286). Dabei spielt es keine Rolle, dass sich der Eintritt der Rechtskraft der Voreintragungen aus vom Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat (BayObLG NZV 1997, 487; VGH Mannheim NZV 2011, 465).

 

Rz. 70

 

Tipp: Augenblicksversagen

Auch hier gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Augenblicksversagen (siehe Rdn 28 ff.), so dass dann, wenn der erneute Verstoß auf einem nachvollziehbaren Versehen beruht, nicht von einer die Beharrlichkeit voraussetzenden mangelnden Rechtstreue die Rede sein kann (OLG Braunschweig DAR 1999, 273; OLG Hamm NZV 2000, 92; OLG Köln DAR 2003, 183; OLG Dresden DAR 2003, 472; AG Frankfurt DAR 2007, 278).

Dies gilt ebenso, wenn bereits bei der Vortat das Verschulden gering war (OLG Düsseldorf NZV 2001, 488). Hier muss der Verteidiger aktiv werden, denn der Tatrichter braucht ohne ersichtliche Anhaltspunkte nicht von Amts wegen zu ermitteln, ob nicht bereits bei der ersten Tat ein Augenblicksversagen bzw. ein geringeres Verschulden vorgelegen hat (OLG Oldenburg NZV 2013, 457). Darauf, wie viele Wiederholungen von vergleichbaren Zuwiderhandlungen der Täter zuvor begangen hat, kommt es nicht an (OLG Karlsruhe NZV 2004, 47).

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