Rz. 37

Vor allem in Fällen, in denen das Ortseingangsschild nicht unmittelbar im Bereich der bebauten Ortslage steht, kann nicht ohne Weiteres grobe Fahrlässigkeit angenommen werden (OLG Brandenburg zfs 1997, 434; OLG Dresden zfs 2006, 52). Das gilt erst recht, wenn die Ortsschilder nicht wie vorgeschrieben aufgestellt worden waren und der Fehler der Verwaltung den Verstoß begünstigt hat (BayObLG zfs 1998, 234).

 

Rz. 38

 

Achtung: Urteilsgründe

Wendet der Betroffene ein, er habe das Ortseingangsschild nur deshalb übersehen, weil dort keine zusammenhängende Bebauung vorhanden gewesen sei, muss das Gericht im Urteil die Bebauung näher beschreiben, wenn es ihm zur Last legen will, er habe die geschlossene Ortschaft an der Bebauung erkennen können (OLG Stuttgart zfs 1999, 81).

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