Rz. 157

Die Amtsgerichte Berlin Tiergarten (NZV 1996, 506), Leipzig (DAR 1999, 134) und Elmshorn (DAR 2014, 402) sind der Auffassung, dass eine Hausdurchsuchung, mit der nach einem rechtskräftig verhängten Fahrverbot der Führerschein des Betroffenen aufgefunden werden soll, grundsätzlich unzulässig sei. Dies ist nur richtig, wenn es sich um einen rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid handelt, denn dann ist eine Wohnungsdurchsuchung nur aufgrund einer richterlichen Anordnung zulässig (AG Karlsruhe DAR 1999, 568).

 

Rz. 158

Geht dagegen das Fahrverbot auf ein richterliches Urteil zurück, stellt die Beschlagnahmeanordnung der dann für die Vollstreckung zuständigen Staatsanwaltschaft zugleich auch die Ermächtigung zur Hausdurchsuchung dar (LG Berlin NZV 2006, 385; LG Lüneburg NZV 2011, 153; a.A. AG Elmshorn DAR 2014, 402).

 

Rz. 159

Ansonsten wird eine Wohnungsdurchsuchung anders als beim Verdacht einer Straftat, z.B. einer Nötigung (BVerfG, Beschl. v. 25.1.2005 – 2 BvR 1467/04) in OWi-Verfahren i.d.R. unverhältnismäßig sein und sowohl gegen Verfassungsrecht (BVerfG zfs 2007, 53), als auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 8 EMRK (EGMR NJW 2006, 1495) verstoßen.

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