Rz. 43

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für einen übergesetzlichen Notstand (siehe hierzu § 20 Rdn 35 ff.) vor, entfällt die Schuld und die Frage eines Fahrverbotes stellt sich erst gar nicht.

Hat der Betroffene dagegen die Voraussetzungen eines Notstandes nur irrtümlich als gegeben angesehen, kann dies ebenfalls ein Grund sein, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen (OLG Braunschweig NZV 2001, 136; OLG Köln zfs 2005, 468; OLG Karlsruhe zfs 2005, 517). Selbst eine hieran heranreichende Zwangslage kann ein grobes Verschulden in Frage stellen, so z.B. im Falle eines Angestellten, der unter Androhung der fristlosen Kündigung zu einem ordnungswidrigen Verhalten genötigt wird.

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