Rz. 36

Unbeachtlich sind Verkehrszeichen nur in den seltenen Fällen ihrer Nichtigkeit (OLG Hamm zfs 2011, 107; OLG Celle DAR 2011, 597). Sie müssen aber so angebracht sein, dass der Kraftfahrer ihre Bedeutung mit nur einem beiläufigen Blick erfassen kann (BVerwG DAR 2008, 656; OLG Jena DAR 2011, 37). War dies nicht der Fall, sind sie ebenso unwirksam, wie wenn sie teilweise (z.B. durch Zweige) verdeckt und deshalb in ihrer leichten Erkennbarkeit beeinträchtigt sind (OVG Münster NZV 2005, 335). Eine unzweckmäßige oder gar irreführende Gestaltung kann das Verschulden, wenn nicht gar gänzlich entfallen lassen, so zumindest mindern (OLG Jena DAR 2011, 37; OLG Bamberg DAR 2012, 475).

Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Betroffene über die rechtliche Bedeutung eines Verkehrsschildes im Irrtum war, so z.B. angenommen hat, ein geschwindigkeitsbeschränkendes Schild sei (da ein zweiteiliges Schild in aufgeklapptem Zustand einen waagerechten Streifen zu haben schien) ohne Bedeutung.

In einem solchen Fall kann der Vorwurf eines groben Verschuldens nur dann gemacht werden, wenn die Fehldeutung selbst auf grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückzuführen ist (BayObLG DAR 2000, 172; zfs 2003, 472). Dagegen spielt der Grund für die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung – hier Lärmschutz – bei der Beurteilung der Schwere des Pflichtenverstoßes ebenso wenig eine Rolle (OLG Karlsruhe NZV 2004, 369; KG NZV 2005, 596; OLG Bamberg DAR 2007, 94)[3] wie die Frage der sachlichen Angemessenheit der angeordneten Beschränkung (OLG Düsseldorf NZV 1996, 372; OLG Celle DAR 2011, 597).

[3] a.A. Scheffler, NZV 1995, 212.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge