Rz. 122

Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße ist die Beschränkung des Rechtsmittels auf das Fahrverbot – wie auch beim Fahrverbot nach § 44 StGB (OLG Hamm NZV 2006, 167) grundsätzlich unwirksam (Thüringer OLG DAR 2007, 157).

Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist dagegen unproblematisch möglich (OLG Düsseldorf NZV 1994, 117).

 

Rz. 123

 

Achtung: Bindung durch Beschränkung

Eine solche Beschränkung birgt indessen Risiken. Durch die Rechtsmittelbeschränkung werden nämlich neben den Feststellungen, in denen die Merkmale der angewandten Bußgeldbestimmungen zu finden sind, auch die weitergehenden zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs getroffenen für den Senat bindend. Der Bindung unterliegen somit auch die Feststellungen, die den Grad des Fahrlässigkeitsvorwurfs näher bestimmen (BGHSt 30, 340; BayObLG DAR 2000, 171). Das Rechtsbeschwerdegericht kann deshalb dann nicht mehr zugunsten des Betroffenen von den vom Amtsrichter getroffenen Feststellungen abweichen, mit denen dieser die grobe Fahrlässigkeit bejaht und ein Fahrverbot verhängt hat.

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