Rz. 251

Der Erblasser kann im Testament folgende Anordnungen treffen:

Er kann eine oder mehrere Personen zu Erben einsetzen, Art. 588 C.C. Auch die Ersatzerbeinsetzung ist möglich, Art. 688 C.C.
Die Teilungsanordnung bindet die Erben bei der Erbauseinandersetzung (733 C.C.). Die Vorausteilung gem. Art. 734 C.C. bewirkt dagegen, dass mit Eintritt des Erbfalls sich der Nachlass ipso iure entsprechend dem Testament auf die Erben verteilt (wobei diese dinglichen Wirkungen in Bezug auf das in Deutschland belegene Vermögen in Folge der Kubicka Entscheidung des EuGH[127] nun anerkannt werden).[128]
Er kann Vermächtnisse auswerfen, Art. 649 C.C. Das Stückvermächtnis hat nach italienischem Recht unmittelbar verfügende Wirkungen (Vindikationslegat). Daneben kommen auch Gattungsvermächtnisse, Verschaffungsvermächtnisse etc. in Betracht.
Sämtliche Verfügungen können auch mit aufschiebenden und auflösenden Bedingungen versehen werden, Art. 633 C.C.
Der Anordnung der Vor- und Nachfolge ist gem. Art. 692 C.C. nur für den Spezialfall der Einsetzung eines Entmündigten zum Vorerben möglich.[129] Ersatzweise greift man auf das Nießbrauchsvermächtnis zurück (siehe auch Rdn 45)
 

Rz. 252

Muster 26.43: Nießbrauchsvermächtnis

 

Muster 26.43: Nießbrauchsvermächtnis

Zu Universalerben meines gesamten Nachlasses setze ich meine beiden Söhne C und P zu je ein Halb ein.

Meiner Ehefrau vermache ich den lebenslangen umfassenden Nießbrauch an allen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen, die sich in meinem Nachlass befinden werden. Sie ist von der Verpflichtung befreit, Sicherheit zu leisten und ein Inventarverzeichnis zu errichten.

 

Rz. 253

Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind inhaltlich auf die Überwachung der Erben und zeitlich auf die Dauer von einem Jahr beschränkt, Art. 700 ff. C.C.
Da Italien das Haager Trustabkommen ratifiziert hat, wird in Italien ein trust anerkannt, wenn er dem Recht eines Staates unterstellt wird, das den trust anerkennt und regelt.[130] Der Erblasser hat daher in Italien die Möglichkeit, durch Testament einen trust zu begründen – auch wenn das italienische Recht selber den trust nicht kennt. Vom Vorgehen her dürfte sich empfehlen, den trust bereits unter Lebenden zu errichten und das entsprechende Vermögen dem trustee durch widerrufliches Vermächtnis zuzuwenden.
[127] EuGH ZErb 2017, 351.
[128] Siehe Süß/Süß, Erbrecht in Europa, § 4 Rn 149.
[129] Zu den Einzelheiten Süß/Wiedemann/Pertot/Ballerini, Erbrecht in Europa, Länderbericht Italien, Rn 83.
[130] Süß/Wiedemann/Pertot/Ballerini, Erbrecht in Europa, Länderbericht Italien, Rn 134.

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