Rz. 377

Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, Art. 495 ZGB. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge, Art. 496 ZGB. In dritter und letzter Ordnung erben die Großeltern bzw. deren Abkömmlinge, Art. 497 ZGB. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen ¼, neben Eltern und deren Abkömmlingen ½, neben Großeltern und Abkömmlingen von Großeltern ¾ und in allen übrigen Fällen den gesamten Nachlass.

 

Rz. 378

Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 506 ZGB die Abkömmlinge, die Eltern, der Ehegatte, aber auch die Geschwister des Erblassers. Die Pflichtteilsquote beträgt für einen Nachkommen ½, für Eltern ¼ und für Geschwister ⅛ der gesetzlichen Erbquote. Der Ehegatte erhält neben gesetzlichen Erben den gesamten gesetzlichen Erbteil, in den übrigen Fällen ¾ der gesetzlichen Quote als Pflichtteil. Hinzu kommt ggf. ein Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung des gesetzlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung. Freilich kann sich hier auch eine Ausgleichspflicht des überlebenden Ehegatten ergeben.

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