Rz. 46

Empfänger der Versorgungsleistungen können neben dem Übergeber des Vermögens Personen sein, die zu seinem Generationennachfolgeverbund gehören, wie z.B. sein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner und seine gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge.[60] Auch die Eltern des Übergebers kommen in Betracht, wenn der Vermögensübergeber seinerseits von den Eltern Vermögen gegen Versorgungsleistungen übertragen erhalten hat.[61] Fremde Dritte können nicht als Empfänger der Versorgungsleistungen eingesetzt werden.

 

Rz. 47

Der Empfänger der Versorgungsleistungen muss zudem unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sein.

 

Rz. 48

Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Übernehmer des Vermögens Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates des EWR-Raumes und nach § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. In diesem Fall sind die Versorgungsleistungen, die der Übernehmer zahlt, auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Leistungsempfänger nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass der Empfänger der Versorgungsleistungen in einem anderen EU- oder EWR-Staat ansässig ist und durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde die Besteuerung der Versorgungsleistungen nachweist.[62]

 

Rz. 49

 

Hinweis

Verzieht daher der Empfänger der Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt in das Drittland, handelt es sich ab dem Zeitpunkt des Wegzuges und dem damit verbundenen Erlöschen der Einkommensteuerpflicht um Unterhaltsleistungen: Die Abzugsfähigkeit der vorangegangenen Zahlungen bleibt jedoch unberührt. Zieht der Empfänger später wieder nach Deutschland, sind die Leistungen ab diesem Zeitpunkt (Wiederherstellung des Korrespondenzprinzips) auch wieder als Sonderausgaben abzugsfähig.

 

Rz. 50

 

Hinweis

Auch der in Deutschland lediglich beschränkt steuerpflichtige Vermögensübernehmer kann mittlerweile einen Sonderausgabenabzug vornehmen, § 50 Abs. 1 S. 4 EStG n.F.[63] Dies gilt nicht nur bei einer Ansässigkeit im EU/EWR-Raum, sondern auch in einem Drittstaat.[64]

[61] BFH, Urt. v. 23.1.1997, BStBl II 1997, 458.
[63] Zur EU-Rechtswidrigkeit der alten Gesetzesfassung vgl. EuGH, Urt. v. 31.3.2011 – C-450/09 und Urt. v. 24.2.2015 – C-559/13.
[64] BMF v. 18.12.2015 – IV C 3 S 2301/07/10001:003, BStBl I 2015, 1088.

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