Rz. 19

Die Höchstbuße ist für schwerste Fälle vorgesehen und darf deshalb gegen einen Ersttäter nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen verhängt werden (BayObLG zfs 1985, 92). Andernfalls muss das Gericht die Gründe für die Verhängung der Höchstbuße eingehend im Urteil darlegen (OLG Koblenz NZV 1989, 289). Nach Auffassung des OLG Frankfurt (DAR 1995, 260) soll allerdings eine hohe innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitung regelmäßig die Verhängung der Höchstbuße rechtfertigen.

 

Rz. 20

Der in § 17 Abs. 2 OWiG für Fahrlässigkeitstaten vorgegebene Höchstbetrag von 500 EUR, bzw. ab 2009 von 1.000 EUR (§ 24 Abs. 2 StVG) darf im Übrigen auch dann nicht überschritten werden, wenn das ursprünglich verhängte Fahrverbot wegfällt (OLG Hamm NZV 1994, 201; Thüringer OLG zfs 2005, 415).

 

Rz. 21

 

Tipp: Bei Fahrlässigkeit nur Hälfte der Höchstbuße möglich

Enthält der Bußgeldbescheid keine Angaben zur Schuldform, ist von Fahrlässigkeit auszugehen (OLG Celle NZV 1999, 524; OLG Dresden zfs 2000, 82; OLG Karlsruhe zfs 2008, 112), mit der Folge, dass gem. § 17 Abs. 2 OWiG nur die Hälfte der jeweils angedrohten Höchstbuße verhängt werden darf.

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