Rz. 16

§ 3 Abs. 4 S. 1 BKatVO sieht jetzt für Vorsatz ausdrücklich die Verdopplung der Regelbuße vor. Deshalb ist die frühere Rechtsprechung, die hierin eine Verletzung der Zumessungsregeln sah (OLG Düsseldorf DAR 1994, 163; OLG Koblenz DAR 2004, 719) überholt. Zu den für eine Vorsatzverurteilung bei Geschwindigkeitsüberschreitung zu treffenden Feststellungen siehe § 20 Rdn 51 ff.

 

Rz. 17

 

Tipp: Vorsatzverurteilung nach Fahrlässigkeitsvorwurf

Ist im Bußgeldbescheid keine Schuldform angegeben, ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Eine Vorsatzverurteilung ist dann nur nach vorausgegangenem formellen (ins Protokoll aufzunehmenden, § 274 StPO, § 46 OWiG) Hinweis möglich (OLG Karlsruhe zfs 2008, 112; OLG Hamm DAR 2012, 218; OLG Celle zfs 2018, 111).

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